IIIb) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Der Hersteller
FAQs
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"Hersteller" ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet. (Artikel 3 Nr.8)
Stand:
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Als Hersteller gilt, wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt. Außerdem gilt als Hersteller, wer ein Produkt wesentlich verändert, sofern sich dies auf die Sicherheit des Produkts auswirkt.
Stand:
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Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts gilt als wesentlich, wenn:
- die Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war;
- aufgrund der Änderung sich die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat; und
- die Änderungen wurden nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen.
Stand:
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Hersteller haben verschiedene Pflichten, um sicherzustellen, dass die von ihnen auf den Markt gebrachten Produkte sicher sind. Die wichtigsten Pflichten sind insbesondere in Artikel 9 geregelt:
- Herstellung von sicheren Produkten: Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot entworfen und hergestellt werden.
- Risikoanalyse und technische Unterlagen: Hersteller führen eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen. Die Unterlagen müssen relevante Produktinformationen enthalten. Die Unterlagen müssen für zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes für die Marktüberwachungsbehörden verfügbar sein.
- Konformitätserklärung: Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte bei der Serienfertigung stets den allgemeinen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
- Identifizierbarkeit: Hersteller müssen sicherstellen, dass Ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares und lesbares Identifizierungselement tragen.
- Kontaktdaten: Die Hersteller müssen ihren Namen, ihren Handelsnamen, ihre Adressen und ihre elektronische Adresse sowie falls abweichend die der zentralen Anlaufstelle aufführen.
- Anweisungen und Sicherheitsinformationen: Hersteller müssen klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht und verständlich in deutscher Sprache bereitstellen.
- Lieferkettenkommunikation: Hersteller müssen andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-Marktplätze über Sicherheitsinformationen informieren.
- Kommunikationskanäle: Hersteller müssen öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, für Beschwerden und Sicherheitsprobleme einrichten.
- Untersuchungen von Beschwerden: Hersteller müssen eingereichte Beschwerden und Informationen über Unfälle untersuchen und interne Verzeichnisse hierüber führen.
- Meldepflichten: Hersteller müssen Unfälle im Zusammenhang mit dem Produkt melden.
Stand:
Was ist das allgemeine Sicherheitsgebot?
Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?
Was ist unter elektronischer Adresse zu verstehen?
Anweisungen und Sicherheitsinformationen
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Hersteller sind dafür verantwortlich, technische Unterlagen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte zu erstellen, die die notwendigen Informationen enthalten, um die Sicherheit der Produkte nachzuweisen. Diese Unterlagen sollten auf internen Risikoanalysen des Herstellers beruhen. Die Menge an Informationen, die in den technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, sollte der Komplexität des Produkts und den vom Hersteller ermittelten möglichen Risiken entsprechen. Die Hersteller sollten insbesondere eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der für die Sicherheitsbewertung erforderlichen Elemente vorlegen. Bei komplexen Produkten oder Produkten, die mögliche Risiken darstellen, kann eine ausführlichere Produktbeschreibung erforderlich sein. In solchen Fällen sollte auch eine Analyse dieser Risiken und der zur Risikominderung oder -beseitigung eingesetzten technischen Mittel aufgenommen werden. Entspricht das Produkt europäischen Normen oder anderen Elementen, die zur Erfüllung des allgemeinen Sicherheitsgebots angewandt werden, so sollte auch die Liste der einschlägigen europäischen Normen und der anderen Elemente angegeben werden.
Die Hersteller stellen sicher, dass diese technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Sie halten diese für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit. Sie stellen diese Unterlagen den Behörden auf Anfrage zur Verfügung.
Stand:
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Wie bereits unter den Regelungen der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie sind Hersteller auch der EU-ProdSVO dazu verpflichtet, bestimmte Informationen bereitzustellen. Diese sind grundsätzlich auf dem Produkt selbst anzubringen. Ist das nicht möglich, sind diese Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzubringen. Diese Kennzeichnung sorgt dafür, die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten und die Rückverfolgbarkeit von Produkten sicherzustellen.
Stand:
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- Identifizierungsmerkmale: Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung
- Kontaktdaten: Angaben zum Hersteller, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie – falls abweichend – die der zentralen Anlaufstelle
Stand:
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Die elektronische Adresse bezieht sich auf eine E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit, die es den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den zuständigen Behörden ermöglicht, mit dem Hersteller, Einführer oder Händler ohne weitere Zwischenschritte in den direkten Kontakt zu treten.
Stand:
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Anweisungen und Sicherheitsinformationen sind leicht verständlich in deutscher Sprache zu verfassen.
Stand:
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Nein.
Eine ausschließlich digitale zur Verfügung Stellung dieser Informationen ist nicht möglich. Die Informationen über die Identifizierung des Produkts und der Wirtschaftsakteure sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen können jedoch zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer Lösungen, etwa eines QR-Codes oder eines Datenmatrix-Codes, bereitgestellt werden.Stand:
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Der Hersteller ist zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
- Korrekturmaßnahmen: Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen. Dies kann dadurch geschehen, dass Maßnahmen ergriffen werden, die gewährleisten, dass das Produkt keine Risiko mehr darstellt. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Rücknahme vom Markt oder ein Produktrückruf.
- Unterrichtungspflichten: Verbraucherinnen und Verbraucher und nationale Marktüberwachungsbehörden sind über Korrekturmaßnahmen zu informieren. Für den Kontakt mit den nationalen Marktüberwachungsbehörden nutzen Hersteller das Safety-Business-Gateway
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