IIIe) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Der Händler
FAQs
Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Einführer zu sein.
sichere Produkte: Händler müssen sicherstellen, dass die eingeführten Produkte den Sicherheitsanforderungen der EU-ProdSVO entsprechen.
Konformität: Durch die Lagerung und den Transport darf die Sicherheit des Produktes nicht beeinträchtigt werden. Ebenso müssen Identifizierung- und Kennzeichnungsmerkmale erhalten bleiben.
Bereitstellungsverbot: Vermutet der Händler, dass das Produkt nicht konform ist, darf er das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen.
Unterrichtungspflichten: Vermutet der Händler, dass das Produkt nicht konform ist, (a) unterrichtet unverzüglich den Hersteller beziehungsweise den Einführer und (b) stellt sicher, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway informiert werden (c) Händler müssen Unfälle im Zusammenhang mit dem Produkt dem Hersteller melden.
Korrekturmaßnahmen: Der Händler stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Dies umfasst in erster Linie solche Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Produkt keine Risiko mehr darstellt. Ebenso kann die Rücknahme vom Markt oder der Produktrückruf erforderlich sein.
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