IIIh) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Pflichten bei Unfällen
FAQs
Sobald Hersteller Kenntnisse über einen im Zusammenhang mit ihrem Produkt eingetretenen Unfall haben, melden sie diesen den nationalen Marktüberwachungsbehörden. Für die Meldung hat der Hersteller das Safety-Business-Gateway zu nutzen.
Sofern der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, übernimmt die verantwortliche Person die Meldung.
Haben Einführer oder Händler von einem Unfall Kenntnis, informieren sie unverzüglich den Hersteller. Sofern der Hersteller den Einführer oder Händler dazu anweist, melden diese den Unfall den nationalen Marktüberwachungsbehörden.
Unfälle sind Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden dauerhaften oder zeitweiligen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen, einschließlich Verletzungen, anderer körperlicher Schädigungen, Krankheiten und chronischer Gesundheitsauswirkungen, geführt haben.
Stand:
Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände, die zum Unfall geführt haben. Letzteres nur, wenn dies bekannt ist. Zudem sind alle sonstigen sachdienlichen Informationen anzugeben.
Stand:
https://www.bmuv.de/FQ289
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