IIId) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Der Einführer
FAQs
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Einführer ist jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.
Stand:
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Den Einführer treffen folgende Pflichten:
- Einfuhr sicherer Produkte: Einführer müssen sicherstellen, dass die eingeführten Produkte den Sicherheitsanforderungen der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung entsprechen
- Bereitstellungsverbot: Vermutet der Händler, dass das Produkt nicht konform ist, darf er das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen
- Überprüfung: Einführer stellt sicher, dass die Hersteller ihrer Pflicht zur Risikoanalyse, der Erstellung technischer Unterlagen sowie ihren Identifizierungs- und Kennzeichnungspflichten nachkommen
- Unterrichtungspflichten: (a) Einführer informieren den Hersteller, wenn das Produkt nicht konform und zudem auch gefährlich ist (b) Einführer informieren die Verbraucherinnen und Verbraucher (c) Einführer stellt sicher, dass Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway über gefährliches Produkt informiert werden (d) Einführer müssen Unfälle im Zusammenhang mit dem Produkt dem Hersteller melden
- Kennzeichnungspflicht
- Konformität: Durch die Lagerung und den Transport darf die Sicherheit des Produktes nicht beeinträchtigt werden. Ebenso müssen Identifizierung- und Kennzeichnungsmerkmale erhalten bleiben
- technische Unterlagen: der Einführer bewahrt eine Kopie der durch den Hersteller zu erstellenden technischen Unterlagen für zehn Jahre auf
- zentrale Anlaufstelle: Der Einführer prüft, ob der Hersteller den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine zentrale Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Sicherheit von Produkten zur Verfügung gestellt hat. Bietet der Hersteller eine solche nicht an, sind sie durch den Einführer einzurichten.
- Prüfpflichten: Einführer prüfen eingegangen Beschwerden sowie Informationen über Unfälle. Sie nehmen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bis hin zum Rückruf vor. Über Maßnahmen hält der Einführer weitere Akteure in der Lieferkette auf dem Laufenden.
Stand:
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- Was?: Die Einführer geben ihren Namen, Handelsnamen, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie – falls abweichend – die der der zentralen Anlaufstelle an.
- Wo?: Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.
- Wie?: Die Kennzeichnung durch den Einführer darf Kennzeichnungen des Herstellers nicht überdecken.
- In welcher Sprache?: Anweisungen und Sicherheitsinformationen sind in leicht verständlicher deutscher Sprache abzufassen.
Stand:
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- Unterrichtungspflichten: (a) Benachrichtigung des Herstellers, sofern ein gefährliches Produkt vermutet wird (b) Unterrichtung der Verbraucherinnen und Verbraucher über Korrekturmaßnahmen, einschließlich des Rückrufs und der der gesetzlichen Abhilfemaßnahmen (c) Informierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden das Safety-Business-Gateway davon.
- Korrekturmaßnamen: Der Einführer stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Dies umfasst in erster Linie solche Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Produkt keine Gefahr mehr darstellt. Ebenso kann die Rücknahme vom Markt oder der Produktrückruf erforderlich sein.
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