IIIg) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Pflichten der verantwortlichen Person
FAQs
Grundsätzlich darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur benannt ist, der für die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Marktüberwachungsverordnung verantwortlich ist – sogenannte verantwortliche Person.
Die Pflichten der verantwortlichen Person ergeben sich zum größten Teil aus Artikel 4 Absatz 3 der EU-Marktüberwachungsverordnung. Darüber hinaus treffen die verantwortliche Person auf Grund der allgemeinen EU-ProdSVO zusätzliche Pflichten:
Überprüfung: Die verantwortliche Person prüft, ob das Produkt den technischen Unterlagen entspricht und die Identifizierung- und Kennzeichnungsmerkmale sowie die erforderlichen Anweisungen und Sicherheitsinformationen vorhanden sind
Kooperation: Die verantwortliche Person stellt auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen bereit.
Meldung eines Unfalls gemäß Artikel 20 Absatz 4 EU-Produktsicherheitsverordnung
Die verantwortliche Person nach Artikel 16 ist auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage mit ihrem Namen, der eingetragenen Handelsnamen und den Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der elektronischen Adresse, anzugeben.
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