IIIc) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Der Bevollmächtigte
FAQs
Bevollmächtigter ist jede innerhalb der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde. Die Beauftragung muss beinhalten, dass der Bevollmächtige bestimmte Pflichten, die den Hersteller aus der EU-ProdSVO treffen, wahrnimmt.
Pflichten des Bevollmächtigten ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen Hersteller und Bevollmächtigten.
Die allgemeine EU-Produktsicherheitsverordnung legt allerdings fest, welche Aufgaben durch den Hersteller mindestens an den Bevollmächtigten übertragen werden müssen.
Übermittlungspflichten: Bevollmächtigter muss den Marktüberwachungsbehörden alle Unterlagen, die dem Nachweis der Sicherheit des Produktes dienen, in deutscher Sprache übermitteln.
Unterrichtungspflichten:
(a) Hersteller muss darüber informiert werden, wenn der Bevollmächtigte der Annahme ist, dass das Produkt gefährlich sein könnte.
(b) Meldung der Korrekturmaßnahmen an die nationalen Marktüberwachungsbehörden unter Nutzung des Safety-Business-Gateway.
Kooperation: Bei Vorliegen eines gefährlichen Produktes arbeitet der Bevollmächtigte mit den nationalen Marktüberwachungsbehörden zusammen.
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