IV EU-Produktsicherheitsverordnung – Anbieter von Online-Marktplätzen
FAQs
Anbieter von Online-Marktplätzen haben nach Artikel 22 Absatz 9 EU-ProdSVO die Pflicht, ihre Online-Schnittstelle so zu gestalten und strukturieren, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die unter Punkt IIIg. genannten Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbraucherinnen und Verbraucher in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind.
Ja, Online-Marktplätze müssen zentrale Kontaktstellen einrichten, an welche sich Verbraucherinnen und Verbraucher wie auch Behörden wenden können.
Stand:
Verbraucherinnen und Verbraucher werden dadurch besser geschützt, dass Anbieter von Online-Marktplätzen dazu verpflichtet sind, die bei ihnen angebotenen Produkte stichprobenartig dahingehend zu prüfen, ob als gefährlich gemeldete Produkte auf der Plattform angeboten werden. Hierfür nutzten sie Meldungen der Marktüberwachungsbehörden. Zudem haben sie auf Anordnung der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen, den Zugang auf das angebotene gefährliche Produkt zu sperren oder von ihren Plattformen zu entfernen oder mit einem Warnhinweis zu versehen. Außerdem stellen sie den Verbraucherinnen und Verbraucher vorab die unter Nr. 1 genannten Informationen zur Verfügung.
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