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Aktuelles:
Die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) enthält insbesondere Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und nach Drittstaaten. Sie ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht.
Es wird unterschieden zwischen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifzierung (Antragstellung bei einer zuständigen Behörde) und Zustimmung (durch die jeweils zuständigen Behörden) und allgemeinen Informationspflichten. Dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifzierung und Zustimmung unterliegen insbesondere alle Abfälle, die beseitigt werden sollen, in Anhang IV der Verordnung aufgeführte Abfälle (dies sind insbesondere gefährliche Abfälle) und nicht gelistete Abfälle, die verwertet werden sollen.
Zum Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifzierung und Zustimmung gibt es umfangreiche Verfahrensvorschriften. Danach ist die Verbringung von Abfällen mittels Notifizierungsformular und Begleitformular sowie weiterer erforderlicher Unterlagen bei der zuständigen Behörde am Versandort (im Versandstaat) zu beantragen; in Deutschland sind hierfür rund 30 Behörden der Länder zuständig. Eine Abfallverbringung ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde am Versandort und die zuständige Behörde am Bestimmungsort (im Empfängerstaat) sowie gegebenenfalls die für die Durchführ zuständige Behörde in einem oder mehreren Durchfuhrstaaten zugestimmt haben. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können die zuständigen Behörden Einwände erheben. Einer der Einwände bezieht sich auf (höhere) nationale Rechtsvorschriften im Versandstaat betreffend die Abfallverwertung. Dieser Einwand kann nur erhoben werden, wenn die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor Anwendung des Einwands über die nationalen Rechtsvorschriften unterrichtet wurden; Deutschland hat am 7. April 2017 eine Unterrichtung bezüglich der Altholzverordnung und am 17. Oktober 2017 eine Unterrichtung bezüglich der Gewerbeabfallverordnung vorgenommen:
Die allgemeinen Informationspflichten besagen, dass bei der Verbringung von Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA und IIIB der Verordnung aufgeführt sind, ein Dokument nach Anhang VII der Verordnung mitzuführen ist.
Weiterhin enthält die Verordnung Ausfuhr- und Einfuhrverbote, insbesondere das Verbot der Ausfuhr von gefährlichen Abfällen in Nicht-OECD-Staaten. Zudem gibt es spezielle Ausfuhrregelungen in der Verordnung (EG) Nummer 1418/2007 über die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten.
Schließlich enthält die Verordnung eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Kontrollen durchzuführen, Kontrollpläne zu erstellen und Vorschriften für Sanktionen gegen Verstöße festzulegen; hierzu ist Näheres im Abfallverbringungsgesetz geregelt.
Die Verordnung trat am 15. Juli 2006 in Kraft und wird seit 12. Juli 2007 angewandt. Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurden am 28. November 2008, am 13. Dezember 2013 und am 22. Oktober 2015 veröffentlicht.
Die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 wird gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 mit Wirkung vom 20. Mai 2024 aufgehoben. Jedoch gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 weiterhin bis 21. Mai 2026, mit Ausnahme unter anderem von Artikel 30, der am 20. Mai 2024 seine Gültigkeit verliert und von Artikel 37, der weiterhin bis 21. Mai 2027 gilt. Artikel 85 Absatz 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1157 enthalten weitere Übergangsbestimmungen bezüglich der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006.