Anlaufstellen-Leitlinien
1. Geänderte "Anlaufstellen-Leitlinien über die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) und von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten (EEE), bei denen es sich vermutlich um WEEE handelt" gelten ab 18. Januar 2020.
Die bisher geltenden Leitlinien wurden an geänderte "Technische Leitlinien über die grenzüberschreitende Verbringung elektrischer und elektronischer Abfälle und gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Abfällen und Nicht-Abfällen gemäß Basler Übereinkommen" angepasst. Die Änderungen sind nicht wesentlich.
Die Leitlinien enthalten Informationen für:
- Personen, die die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Abfälle) veranlassen,
- Besitzer von Elektro- und Elektronikgeräten (Nicht-Abfälle), die die grenzüberschreitende Beförderung dieser Geräte veranlassen und eine Nichteinhaltung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) vermeiden möchten, und
- Behörden, die für die Durchsetzung der VVA und der WEEE-Richtlinie zuständig sind.
Die Leitlinien behandeln insbesondere folgende Themen:
- die Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall,
- die Überprüfung der Funktionsfähigkeit, die Unterlagen und den Schutz vor Beschädigung, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte keine Abfälle sind, und
- die Abgrenzung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
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2. Anlaufstellen-Leitlinien zu Informationen beim Import von Militärabfällen
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 2 über Informationen beim Import von Militärabfällen gelten seit 12. Juli 2007; eine geringfügige Änderung gilt seit 19. September 2008.
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g der VVA gilt diese nicht für die Einfuhr in die EG von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedenschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen, sofern diese Abfälle von den betreffenden Streitkräften oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag in den Empfängerstaat verbracht werden. Jedoch besteht die Pflicht, die zuständigen Behörden im Voraus über eine Verbringung zu unterrichten. In den Leitlinien wird festgelegt, welche Informationen den Behörden übermitteln werden sollten.
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3. Anlaufstellen-Leitlinien zu Artikel 15 Buchstabe e - Bescheinigung für die nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 3 zur Bescheinigung einer nicht-vorläufigen Entsorgung gemäß Artikel 15 Buchstabe e der VVA gelten seit 12. Juli 2007.
Gemäß Artikel 15 Buchstabe e muss eine Anlage, die ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren (zum Beispiel Mischung, Sortierung, Zwischenlagerung) durchführt und anschließend Abfälle an Anlagen im selben Staat liefert, eine Bescheinigung von jeder nachfolgenden nicht-vorläufigen Anlage erhalten, mit der der Abschluss der Verwertung oder Beseitigung bestätigt wird. Diese Leitlinien enthalten drei Möglichkeiten für diese Bescheinigung, bei zwei Möglichkeiten gibt es jeweils zwei Optionen für den Übermittlungsweg. Zudem ist bei Verbringungen innerhalb der EG zwischen den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort zu vereinbaren, welche der drei Möglichkeiten gewählt wird, wobei empfohlen wird, dass der Wunsch der zuständigen Behörde am Bestimmungsort besonderes Gewicht haben soll. Deshalb sollen diese Leitlinien bereits in einem Jahr überprüft werden.
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4. Anlaufstellen-Leitlinien zur Klassifizierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Flugasche
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 4 zur Klärung von Anhang IV Teil I Buchstabe c der VVA über die Klassifizierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und von Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken gelten seit 12. Juli 2007.
In den Leitlinien ist festgelegt, in welchen Fällen diese Abfälle als gefährlich und in welchen als ungefährlich eingestuft werden sollten.
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5. Anlaufstellen-Leitlinien zur Einstufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 5 zur Einstufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170 gelten seit 10. Dezember 2007.
In den Leitlinien ist festgelegt, in welchen Fällen Holzabfälle als "behandelt" beziehungsweise "nicht behandelt" angesehen werden können.
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6. Anlaufstellen-Leitlinien zur Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen GB040 und B1100
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 6 zur Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen GB040 und B1100 gelten seit 10. Dezember 2007.
In den Leitlinien ist festgelegt, dass Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen unter GB040 und B1100 eingestuft werden können, sofern die metallische Fraktion der Schlacke überwiegend aus Kupfer besteht.
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7. Anlaufstellen-Leitlinien zur Einstufung von Glasabfällen, die von Kathodenstrahlröhren stammen, in den Einträgen B2020 oder A20107
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 7 zur Einstufung von Glasabfällen, die von Kathodenstrahlröhren stammen, in den Einträgen B2020 oder A2010 gelten seit 15. Juni 2009.
In den Leitlinien ist festgelegt, in welchen Fällen Glasscherben, die bei der Behandlung von Kathodenstrahlröhren erzeugt wurden, in den Eintrag B2020 eingestuft werden sollten und in welchen Fällen in den Eintrag A2010.
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8. Anlaufstellen-Leitlinien zur Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 8 zur Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen gelten seit 1. Oktober 2009.
In den Leitlinien ist unter anderem festgelegt, dass ungefährliche Kartuschen dem Eintrag GC020 zugeordnet werden können.
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9. Anlaufstellen-Leitlinien über Verbringungen von Altfahrzeugen
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 über Verbringungen von Altfahrzeugen gelten seit 1. September 2011. Die Leitlinien enthalten Informationen für
- Personen, welche die Verbringung von Altfahrzeugen veranlassen,
- Besitzer Gebrauchtfahrzeugen, welche grenzüberschreitende Beförderungen von Gebrauchtfahrzeugen veranlassen und eine Nichteinhaltung der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen vermeiden möchten,
- sowie Besitzer von Werkstätten, Demontage- und Recyclingeinrichtungen, Händler und Kaufleute, und
- Behörden, die für die Durchsetzung der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen zuständig sind.
Die Leitlinien behandeln insbesondere folgende Themen:
- die Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall einschließlich der Frage, wen die Beweislast bei der Klärung dieser Abgrenzung trifft (Abfallbesitzer oder Behörde),
- die Abgrenzung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Altfahrzeugen.
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10. Anlaufstellen-Leitlinien über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 18 VVA
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 10 über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 18 VVA gelten ab 12. Januar 2021.
Die Leitlinien enthalten eine Anleitung zur Ausfüllung des in Anhang VII VVA enthaltenen Dokuments sowie Ausführungen zu folgenden Punkten im Zusammenhang mit den Allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA:
- welche Personen als "die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst" fungieren können,
- wie "die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegend" zu verstehen ist,
- wie ein Vertrag gemäß Artikel 18 Absatz 2 abgefasst werden sollte und dass ein Vertrag mehrere Dokumente nach Anhang VII betreffen kann,
- wie "die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht" in Artikel 2 Nummer 35 Buchstabe g Ziffer iii zu verstehen ist und
- wie die Verpflichtung in Artikel 18 Absatz 1, dass bei während eines Transports von Abfällen das in Anhang VII enthaltene Dokument mitzuführen ist, angewandt wird auf eine Lieferung, die aus mehreren separat verpackten Transporteinheiten besteht.
11. Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 11 über die Spezifikation eines Datenmodells für den elektronischen Datenaustauch unter der VVA
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 11 über die Spezifikation eines Datenmodells für den elektronischen Datenaustauch unter der VVA gelten ab 20. Juli 2019.
Die Leitlinien enthalten Informationen für Akteure, die die VVA anwenden, und für zuständige Behörden, falls ein elektronischer Datenaustausch in der Praxis angewandt wird.
Die Leitlinien beschreiben ein EU-weit harmonisiertes Datenmodell, dass beim elektronischen Datenaustausch angewandt werden soll.
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12. Anlaufstellen-Leitlinien zur Einstufung von Kunststoffabfällen
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12 zur Einstufung von Kunststoffabfällen gelten ab 3. Dezember 2021.
Die Leitlinien enthalten Informationen für:- Personen, die die Verbringung von Kunststoffabfällen veranlassen, und
- Behörden, die für die Durchsetzung der VVA zuständig sind.
Die Leitlinien behandeln insbesondere folgende Themen:
- Die Interpretation bestimmter Begriffe in den Einträgen von Kunststoffabfällen ("nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen" und "nahezu ausschließlich aus … bestehen"), und
- Handlungsempfehlungen zur Einstufung von Kunststoffabfällen, die persistente organische Schadstoffe (POPs) enthalten, und Hinweise zur Einstufung von gefährlichen Kunststoffabfällen.
Daneben enthalten sie umfangreiche Erläuterungen zu den Einträgen von Kunststoffabfällen, zu den jeweils anzuwendenden Verfahren für Verbringungen von Kunststoffabfällen und zu Kontrollen von Verbringungen von Kunststoffabfällen.
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