Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

Altholzverordnung

Verordnungen | AltholzV

Die Altholzverordnung (AltholzV) aus dem Jahr 2002 definiert besondere Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altholz. Die Verordnung gilt für Erzeuger, Besitzer, Betreiber von Altholzbehandlungsanlegen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen), und Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind.

Die Verordnung ordnet das Altholz in Abhängigkeit von der Belastung mit Schadstoffen in vier Kategorien ein und gibt in Anhang III eine nicht abschließende Zuordnung gängiger Altholzsortimente zu diesen Kategorien im Regelfall vor. Sie regelt ferner die Erfassung und Getrennthaltung der unterschiedlichen Altholzkategorien. Je nach Kategorie stellt die Verordnung unterschiedliche Anforderungen insbesondere an die stoffliche (Anhang I und II) und die energetische Verwertung, sowie Anforderungen an die Kontrolle von Altholz zur Holzwerkstoffherstellung und zur energetischen Verwertung und macht dazu Vorgaben zur Analytik. 

Mit Blick auf die damalige dreistufige Abfallhierarchie enthält die Verordnung eine spezielle Regelung des Gleichrangs von stofflicher und energetischer Verwertung. Beide Verwertungswege werden unter den in der Verordnung vorgegebenen Bedingungen als "hochwertig" bezeichnet.

Mit Blick auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 mit seiner neuen, fünfstufigen Abfallhierarchie sowie der Weiterentwicklung des Standes Technik zur Altholzaufbereitung und -behandlung und der Analytik bedarf die AltholzV einer Novellierung.

Aktualisierungsdatum: 29.03.2017

Verwandte Vorschriften

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE248

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