Sachstand und Gesetzgebung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung
- Einführung
- Basler Übereinkommen
- OECD-Beschluss über die Verbringung von Abfällen zur Verwertung
- EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen
- Verordnung für Verbringungen ungefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten
- Zollstellen für die Abfallverbringung
- Bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen
- Deutsches Recht
- Illegal aus Deutschland verbrachte Abfälle
Einführung
Für Abfälle zur Beseitigung gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich das Prinzip der Inlandsentsorgung. Ausnahmen sind möglich, wenn im Inland keine geeigneten Anlagen zur Beseitigung der speziellen Abfallart vorhanden sind oder wenn sich die Nutzung grenznaher ausländischer Anlagen anbietet.
Die Verwertung von Abfällen kann grundsätzlich auch im Ausland erfolgen. Sie unterliegt jedoch Beschränkungen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und der Zielländer entsprechend dem in der EU bzw. in Deutschland geltenden Recht.
Basler Übereinkommen
Deutschland ist seit dem 20. Juli 1995 Vertragsstaat des am 5. Mai 1992 in Kraft getretenen "Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung" vom 22. März 1989, dem mittlerweile über 190 Staaten beigetreten sind. Mit der Konvention wurden weltweit geltende Regelungen über Zulässigkeit und Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle und bestimmter anderer Abfälle getroffen. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen solcher Abfälle benötigen die Zustimmungen der zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes, sämtlicher Durchfuhrländer sowie des Einfuhrlandes.
Insbesondere sollen durch das Basler Übereinkommen Staaten geschützt werden, die nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Umgang mit gefährlichen Abfällen und bestimmten anderen Abfällen verfügen.
OECD-Beschluss über die Verbringung von Abfällen zur Verwertung
Innerhalb der OECD enthält der Beschluss OECD/LEGAL/0266 des OECD-Rates Regelungen zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung innerhalb der OECD.
EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen
Die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen wird seit 12. Juli 2007 angewendet. Damit erfolgte zum einen eine Anpassung an die Entwicklungen im Rahmen des "Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung" der Vereinten Nationen und an den "OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen" von 2001. Zum anderen wurde eine grundlegende Verbesserung der rechtlichen Anforderungen auf Grund der Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Verordnung erreicht. Die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 wird gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 mit Wirkung vom 20. Mai 2024 aufgehoben. Jedoch gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 weiterhin bis 21. Mai 2026 (mit einigen wenigen Ausnahmen).
Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen wurde am 30. April 2024 verkündet und trat am 20. Mai 2024 in Kraft. Diese neue Verordnung gilt ab dem 21. Mai 2026. Jedoch gilt gemäß Artikel 86 Absatz 3 für einige Bestimmungen ein abweichender Geltungsbeginn.
Zur Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 wurden Europäische Anlaufstellen-Leitlinien verabschiedet. Zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 fanden auf europäischer Ebene insbesondere Zusammenkünfte der Anlaufstellen statt.
Verordnung für Verbringungen ungefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten
Zusätzlich zur EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen gilt die Verordnung (EG) Nummer 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III und IIIA der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten.
Zollstellen für die Abfallverbringung
Es gibt eine Bekanntmachung der Zollstellen über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Unionverbracht werden dürfen, die regelmäßig aktualisiert wird.
Bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen
Deutschland hat eine bilaterale Vereinbarung gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens mit Kosovo (KFOR/NATO) abgeschlossen, die seit 15. Februar 2000 gilt. Weitere Informationen über bi- und multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen sind auf der Webseite des Basler Übereinkommens eingestellt.
Deutsches Recht
1. Abfallverbringungsgesetz
Ergänzende Bestimmungen für die Bundesrepublik Deutschland sind seit 1994 im Abfallverbringungsgesetz geregelt. Das Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (mit der Novelle des Abfallverbringungsgesetzes als wesentlichem Bestandteil) trat am 28. Juli 2007 in Kraft. Die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes wurde aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 notwendig.
2. Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung enthält Bußgeldtatbestände bezüglich Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen.
3. Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und zum Abfallverbringungsgesetz
Eine Vollzugshilfe zur Abfallverbringung wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeitet.
4. Vorschriften bezüglich der Zollverwaltung
Eine "Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der Zolldienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der Verbringung von Abfällen" wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) beschlossen.
5. Bußgeldkatalog
Ein Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung wurde von der LAGA beschlossen.
Illegal aus Deutschland verbrachte Abfälle
In Deutschland gibt es Fälle illegaler Abfalltransporte. Eine lückenlose Überwachung der Grenzen ist angesichts der großen Menge von international transportierten Gütern nicht möglich. In vielen Fällen gelingt es den Behörden, die für die Verbringung in Deutschland verantwortlichen Personen oder Personen festzustellen und zur Verantwortung zu ziehen.