Gesetzgebung in Deutschland
Rechtsgrundlage für die umweltverträgliche Entsorgung (das heißt für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung) von Altfahrzeugen in Deutschland ist die Altfahrzeug-Verordnung ("Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen" – AltfahrzeugV).
Die Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG ist mit dem Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I Seite 2199), welches überwiegend am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, in deutsches Recht umgesetzt worden. Mit Artikel 3 Altfahrzeug-Gesetz ist die Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I Seite 1666) geändert worden. Sie heißt seit dem 1. Juli 2002 Altfahrzeug-Verordnung.
Wesentliche Inhalte der Altfahrzeug-Verordnung sind:
Anwendungsbereich
Der Altfahrzeug-Verordnung unterliegen
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG,
- Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen (Klasse N1) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG und
- dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß Richtlinie 92/61/EWG, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern.
Überlassungspflichten
Jeder, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer gemäß Altfahrzeug-Verordnung anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Annahme- und Rücknahmestellen nehmen Altfahrzeuge nur entgegen und sind verpflichtet, diese zur eigentlichen Behandlung nur anerkannten Demontagebetrieben zu überlassen. Demontagebetriebe sind verpflichtet, Restkarossen grundsätzlich nur anerkannten Schredderanlagen zu überlassen.
Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, dem Letzthalter die Überlassung seines Altfahrzeugs unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis (nach dem Muster in Anlage 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zu bescheinigen. Mit diesem Verwertungsnachweis versichert der Betreiber, dass das Altfahrzeug nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung zugeführt wird.
Die "Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge" (GESA) der Bundesländer veröffentlicht im Internet Daten zu allen anerkannten Demontagebetrieben und Schredderanlagen sowie darüber hinaus auch Daten zu einzelnen anerkannten Annahme- und Rücknahmestellen.
Rücknahmepflichten
Die Fahrzeughersteller sind generell verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. Außerdem müssen die Hersteller die Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb grundsätzlich unentgeltlich zurücknehmen. Die grundsätzliche Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme besteht jedoch zum Beispiel dann nicht, wenn dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden oder wenn das Altfahrzeug wesentliche Bauteile oder Komponenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator oder elektronische Steuergeräte für Fahrzeugfunktionen nicht mehr enthält. Das heißt in diesen Fällen sind die Fahrzeughersteller zwar weiterhin verpflichtet, die Altfahrzeuge zurückzunehmen, jedoch nicht unentgeltlich.
Darüber hinaus sind die Fahrzeughersteller verpflichtet, flächendeckende Rückgabemöglichkeiten zu schaffen. Dabei darf die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Letzthalters und der anerkannten Rücknahmestelle oder dem vom Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer betragen.
Folglich werden in der Praxis Altfahrzeuge einer bestimmten Marke von anerkannten Rücknahmestellen des jeweiligen Herstellers oder von anerkannten Demontagebetrieben, die Teil des Rücknahmenetzes des jeweiligen Herstellers sind, zurückgenommen – und zwar wie oben beschrieben grundsätzlich unentgeltlich. Alle anderen anerkannten Stellen beziehungsweise Betriebe können ebenfalls Altfahrzeuge dieser Marke zurücknehmen. In diesem Fall dürfen die Betriebe hierfür allerdings ein Entgelt verlangen.
Die Pflichten der Fahrzeughersteller gelten gleichermaßen auch für gewerbliche Importeure von Fahrzeugen.
Entsorgungspflichten (Zielvorgaben / Verwertungsquoten)
Seit 2015 haben Hersteller, gewerbliche Importeure, Vertreiber, Altfahrzeug-Entsorgungswirtschaft und Kfz-Versicherungsgesellschaften gemeinsam sicherzustellen, dass vom durchschnittlichen Leergewicht eines Altfahrzeugs
- mindestens 85 Prozent wiederverwendet beziehungsweise stofflich verwertet sowie
- mindestens 95 Prozent wiederverwendet beziehungsweise verwertet werden.
Diese Zielvorgaben beziehungsweise Verwertungsquoten beziehen sich auf das jährliche Gesamtaufkommen der Altfahrzeuge; sie müssen nicht für jedes einzelne Altfahrzeug erreicht werden.
Die seit 2015 geltenden Zielvorgaben werden bereits seit 2006 beziehungsweise 2010 ganz überwiegend von Deutschland übertroffen. Allerdings wurde erstmals im Jahr 2019 sowie in den Jahren 2020 und 2022 das Verwertungsziel von 95 Prozent für Wiederverwendung/Verwertung jeweils leicht verfehlt und zwar um 1 Prozent bis 1,4 Prozent (siehe Altfahrzeug-Statistik und Jahresberichte über die Altfahrzeug-Verwertungsquoten in Deutschland). Der Hauptgrund dafür liegt in allen drei Jahren im sehr geringen Restkarossen-Eingang bei den Schredderanlagen im Vergleich zu den angefallenen Altfahrzeugen.
Die Verwertungsquoten werden ergänzt durch die folgenden betrieblichen Quoten, die jeweils auf die Summe der Leergewichte der jeweils in einem Jahr angenommenen Altfahrzeuge (beziehungsweise Restkarossen) bezogen sind und die von den Betrieben seit 2015 wie folgt erreicht werden müssen:
- Demontagebetriebe:
mindestens zehn Prozent Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung des nichtmetallischen Anteils der Altfahrzeuge, - Schredderanlagen:
fünf Prozent stoffliche Verwertung und weitere zehn Prozent Verwertung des nichtmetallischen Anteils der Schredderrückstände.
Schwermetallverbote
Seit dem 1. Juli 2003 ist es grundsätzlich verboten, Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen in Verkehr zu bringen, die die Schwermetalle Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Ausnahmen sind im Anhang II der EG-Altfahrzeug-Richtlinie festgelegt, der in seiner jeweils geltenden Fassung aufgrund einer dynamischen Verweisung in der Altfahrzeug-Verordnung in Deutschland unmittelbar anzuwenden ist. Anhang II der EG-Altfahrzeug-Richtlinie wird regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geändert. Zuletzt ist dies durch die delegierte Richtlinie (EU) 2023/544 vom 16. Dezember 2022 zur Änderung (des Anhangs II) der Altfahrzeug-Richtlinie geschehen.
Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung
(das heißt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung)
Altfahrzeuge werden in anerkannten Demontagebetrieben zunächst vorbehandelt, das heißt insbesondere trockengelegt, indem Betriebsflüssigkeiten, wie zum Beispiel Kraftstoff, Bremsflüssigkeit und Öl entfernt werden. Danach werden die Altfahrzeuge demontiert, das heißt Bauteile, Stoffe und Materialien werden entfernt, entweder wegen ihres Schadstoffcharakters (zum Beispiel asbest- und quecksilberhaltige Bauteile) oder weil sie vorrangig der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen sind (zum Beispiel Katalysatoren und Aluminiumfelgen). Nach dieser Behandlung in einem anerkannten Demontagebetrieb werden die Altfahrzeuge als "Restkarossen" bezeichnet und grundsätzlich einer anerkannten Schredderanlage zugeführt, wo sie dann geschreddert werden.
Rund tausend anerkannte Demontagebetriebe sowie mehrere Dutzend anerkannte Schredderanlagen in Deutschland gewährleisten eine umweltverträgliche Entsorgung der Altfahrzeuge.