Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Die Europäische Union hat im Sommer 2024 eine EU-weite "Lieferkettenrichtlinie" verabschiedet. Dies ist ein Meilenstein auf dem Weg zu nachhaltigeren europäischen Lieferketten: Über die CSDDD werden große europäische und ausländische Unternehmen EU-weit verpflichtet, sich für die Einhaltung bestimmter Umwelt- und Menschenrechtsstandards in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten einzusetzen. Konzeptionell baut die CSDDD auf dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf, enthält aber insbesondere im Umweltbereich bedeutsame Veränderungen.

Zum einen erweitert die CSDDD gegenüber dem LkSG die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Die im LkSG festgelegten Umweltsorgfaltspflichten gelten weiterhin und wurden geringfügig erweitert, in Bezug genommen werden die Pflichten aus internationalen Umweltabkommen bezüglich

  • der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten sowie der Verwendung und Behandlung von Quecksilber aus dem Minamata-Übereinkommen
  • der Produktion, Verwendung und Behandlung bestimmter Chemikalien und ihrer Abfälle nach dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Stoffe
  • der Ein- und Ausfuhr gefährlicher und anderer Abfälle nach dem Basler Übereinkommen.

Neu aufgenommen wurden chemikalienbezogene Pflichten sowie solche zum Schutz der biologischen Vielfalt, von gefährdeter Arten, besonders geschützten Gebieten und der Meere. Enthalten sind Verweise auf internationale Umweltabkommen bezüglich

  • des Biodiversitätsschutzes aus dem Übereinkommen über biologische Vielfalt, dem Cartagena- und dem Nagoya-Protokoll
  • des Schutzes gefährdeter Arten aus der CITES Konvention
  • der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien nach dem Rotterdamer Übereinkommen
  • der Produktion, des Verbrauchs und der Ein- und Ausfuhr geregelter Stoffe aus dem der Wiener Konvention zum Schutz der Ozonschicht beigefügten Montrealer Protokoll
  • des Schutzes des Naturerbes nach dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes
  • des Schutzes von Feuchtgebieten aus dem Übereinkommen von Ramsar
  • der Verschmutzung durch Schiffe aus dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL)
  • der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Einbringen aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Zum anderen werden Unternehmen verpflichtet, einen Plan zur Minderung ihres Einflusses auf den Klimawandel anzunehmen und umzusetzen. Mit dem Plan sollen sie gewährleisten, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gemäß dem Übereinkommen von Paris sowie dem europäischen Klimaneutralitätsziel vereinbar sind. Die Vorgaben zur Gestaltung des Plans orientieren sich am delegierten Rechtsakt ESRS E1, welcher wiederum die klimawandelbezogenen Vorgaben aus der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) konkretisiert. Für die Vorgaben der CSDDD soll es demnach genügen, wenn ein Unternehmen einen Klimaplan im Sinne der CSRD vorlegt; die Verabschiedung eines Klimaplans im Sinne der CSDDD ist dann nicht mehr erforderlich.

Auch in Bezug auf die konkreten Vorgaben zur Reichweite der Pflichten in der Liefer- beziehungsweise Aktivitätenkette, die konkrete Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten und die explizite Vorgabe einer zivilrechtlichen Haftung enthält die CSDDD Veränderungen gegenüber dem LkSG. Von der Pflicht, jährlich über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten, werden Unternehmen ausgenommen, die der CSRD unterfallen.

Die CSDDD gilt für EU-Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro haben; für ausländische Unternehmen gilt sie, wenn diese mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz in der Union generiert haben. Die Richtlinie sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten in 3 Phasen vor. Für EU-Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und über 1.500 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz sowie ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz gilt die Richtlinie bereits drei Jahre nach Inkrafttreten. Vier Jahre nach Inkrafttreten gilt sie für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und über 900 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz oder ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz. Nach fünf Jahren gilt sie für alle erfassten Unternehmen mit den anfangs genannten Schwellenwerten.

Die CSDDD muss zwei Jahre nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) federführend für die CSDDD.

Stand: 30.05.2024

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