CSR-Richtlinie

Die im Dezember 2022 auf EU-Ebene verabschiedete Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSR-Richtlinie; siehe hierzu die Website des federführenden Bundesministeriums der Justiz) ersetzt die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) von 2014, die in Deutschland durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) umgesetzt worden ist. Wichtige Änderungen durch die CSR-Richtlinie mit Wirkung auf die umweltbezogene Berichterstattung sind:

  • Die CSR-Richtlinie erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen im Wesentlichen auf alle bilanzrechtlich großen Unternehmen sowie alle kapitalmarktorientierten KMU.
  • Unternehmen müssen nicht nur berichten, wie sich Nachhaltigkeitsbelange auf ihre wirtschaftlichen Aktivitäten auswirken, sondern auch umgekehrt, wie ihre wirtschaftlichen Aktivitäten sich auf Nachhaltigkeitsbelange auswirken. Im Umweltbereich sind das Informationen über: (1) Klimaschutz, auch in Bezug auf Scope-1- (direkte Emissionen von Aktivitäten des Unternehmens), Scope-2- (indirekte Emissionen des Unternehmens, beispielsweise aus der Herstellung von Strom und Wärme) und gegebenenfalls – das heißt dort, wo dies relevant ist – Scope-3- (indirekte Emissionen in der Liefer- und Wertschöpfungskette, beispielsweise bei der Herstellung von Vorprodukten oder dem Gebrauch des Endprodukts) Treibhausgasemissionen; (2) Anpassung an den Klimawandel; (3) Wasser- und Meeresressourcen; (4) Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft; (5) Verschmutzung; (6) Biodiversität und Ökosysteme. Diese entsprechen im Wesentlichen den Umweltzielen aus der Taxonomie.
  • Weitere Informationen, über die Unternehmen zu berichten haben, wurden präzisiert. Hierzu gehören nunmehr die Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens unter anderem zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass Geschäftsmodell und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius (°C), im Einklang mit dem Paris-Abkommen sowie dem im europäischen Klimaschutzgesetz verankerten Ziel der Klimaneutralität bis 2050, vereinbar sind. Unternehmen müssen beispielsweise auch über nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichtenprozesse oder Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen berichten. Kapitalmarktorientierte KMUs können sich für eine eingeschränkte Berichterstattung entscheiden.
  • Die geforderten Informationen müssen extern geprüft werden. Sie sollen zukünftig im Lagebericht erscheinen und in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
  • Um die Vergleichbarkeit der Berichte zu sichern, erlässt die europäische Kommission durch delegierte Rechtsakte Standards für die Berichterstattung (European Sustainability Reporting Standards ESRS), die Inhalt und Struktur der zu berichtenden Informationen vorgeben. Es sollen sektorübergreifende und sektorspezifische Berichtsstandards sowie separate Standards für kapitalmarktorientierte KMU und für Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern eingeführt werden. Beim Erlass der delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group EFRAG). Die Entwürfe von EFRAG zu den sektorübergreifenden Standards liegen bereits vor. Der delegierte Rechtsakt hierzu soll bis Ende Juni 2023 verabschiedet werden; in den nachfolgenden Jahren sollen die sektorspezifischen und weiteren Standards verabschiedet werden.

Die CSR-Richtlinie ist bis zum 6. Juli 2024 in deutsches Recht umzusetzen. Die Berichtspflichten beginnen für bereits unter der NFRD berichtspflichtige Unternehmen mit am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahren, für große noch nicht berichtspflichtige Unternehmen mit am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnenden Geschäftsjahren, für kapitalmarktorientierte KMUs grundsätzlich mit am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahren und für Tochterunternehmen oder Zweigniederlassung von Unternehmen aus Drittländern mit am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnenden Geschäftsjahren. Die Berichterstattung unter der CSR-Richtlinie soll voraussichtlich gleichzeitig als Berichterstattung unter der künftigen EU-Lieferkettenrichtlinie genutzt werden.

Weiterführende Links:

Das Umweltbundesamt informiert über die CSR-Richtlinie und führt Studien zu den Umweltrisiken und -auswirkungen in globalen Lieferketten deutscher Unternehmen in ausgewählten Sektoren durch, diejenige zur Automobilindustrie sowie zum Maschinenbau sind fertiggestellt.

Adelphi und das Institut für Energie, Ökologie und Ökonomie bieten Informationsangebote und Veranstaltungen zur CSR-Richtlinie an.

Der Umweltatlas Lieferketten bietet erste Orientierung zu den Umweltrisiken verschiedener Sektoren.

Das BMUV hat einen Workshop zum Thema Klimaanpassung in Unternehmen durchgeführt.

Stand: 03.05.2023

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