EU-Recht zu Umweltkontaminanten in Lebensmitteln
Rechtliche Grundlage für die EU-weite Festlegung von Höchstgehalten für Kontaminanten in Lebensmitteln ist die Verordnung (EWG) Nummer 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln. Sie ist als sogenannte EG- Kontaminantenverordnung bereits seit März 1993 in Kraft.
Als Kontaminant gilt jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt (Umweltkontaminant) oder als Rückstand im Zuge der Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung und Lagerung im Lebensmittel vorhanden ist. Der Begriff "Kontaminant" umfasst nicht Überreste von Insekten, Tierhaare und anderen Fremdbesatz.
Grundsätzliche Forderung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ist es, Kontaminanten so weit wie möglich zu minimieren. Die EG-Kontaminantenverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem, kein Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, das einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthält. Ferner werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kontaminanten auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie dies durch gute Praxis auf allen Stufen der Gewinnung und Weiterverarbeitung sinnvoll erreicht werden kann. Zudem ermächtigt die Verordnung die Europäische Kommission, zum Schutz der menschlichen Gesundheit EU-weit geltende Grenzwerte – im Sprachgebrauch der Europäischen Union "Höchstgehalte" genannt – für Kontaminanten in Lebensmitteln festzulegen. Diese Höchstgehalte werden in Form einer nicht erschöpfenden Gemeinschaftsliste eingeführt, wozu zum Beispiel unterschiedliche Höchstgehalte für den gleichen Kontaminanten in verschiedenen Lebensmitteln gehören können. Dies hängt unter anderem von üblichen Verzehrmengen und den Gehalten an Kontaminanten eines Lebensmittels ab. Mit der Festsetzung von EU-weit geltenden Höchstgehalten werden rechtsverbindliche Regelungen über die aus gesundheitlicher Sicht zulässigen Gehalte der betreffenden Kontaminanten in Lebensmitteln geschaffen. Nach einer Vielzahl von Änderungsverordnungen zur Verordnung ( EG) Nr. 1881/2006 ist am 25. Mai 2023 die Verordnung (EU) 2023/915 in Kraft getreten.
Insbesondere die toxikologische Bewertung eines Kontaminanten durch das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (CONTAM Panel der EFSA) setzt den Rahmen, innerhalb dessen solche Werte für den gesundheitlichen Verbraucherschutz festgelegt werden.