Gesetze zur Änderung des Atomgesetzes
Die nuklearen Folgen der Ereignisse in Japan am 11. März 2011 bedeuten einen Einschnitt – für Japan und die ganze Welt. Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Bundesländer mit Atomkraftwerken beschlossen deshalb, die Sicherheit aller Atomkraftwerke in Deutschland überprüfen zu lassen und im Rahmen eines gesamtgesellschaftlichen Dialogs unter Beteiligung der Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" eine Neubewertung der Risiken der Nutzung der Kernenergie vorzunehmen.
Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 beschloss der Gesetzgeber unter Einbeziehung der Ergebnisse der Reaktor-Sicherheitskommission und der Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" sowie unter Beachtung des absoluten Vorrangs der nuklearen Sicherheit, die Nutzung der Kernenergie zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Hierzu wurden die mit dem 11. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 gewährten zusätzlichen Elektrizitätsmengen aufgehoben sowie die Berechtigungen der Atomkraftwerke zum Leistungsbetrieb auf den noch erforderlichen Zeitraum zeitlich gestaffelt bis zum 31. Dezember 2022 befristet und so ein festes Enddatum für die friedliche Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Deutschland eingeführt.
Die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, geändert durch Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014, waren von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Das Atomgesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und das im Juni 2013 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Standortauswahlgesetz deckten die Vorgaben der Richtlinien bereits in weiten Teilen ab. Zur Umsetzung weiterer Vorgaben trat am 26. November 2015 das 14. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ("14. AtG-Novelle") sowie am 10. Juni 2017 das 15. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ("15. AtG-Novelle") in Kraft.
Das 16. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ("16. AtG-Novelle") wurde zur Beseitigung der vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten verfassungsrechtlichen Defizite des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetztes erlassen. Das 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes war vom Bundesverfassungsgericht als im Wesentlichen verfassungskonform bestätigt worden. Lediglich in Randbereichen des Gesetzes stellte das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlichen Korrekturbedarf fest, dessen Beseitigung – etwa durch die Regelung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs oder durch eine Verlängerung von Laufzeiten einzelner Atomkraftwerke – in das gesetzgeberische Ermessen gestellt wurde.
Der Gesetzgeber beschloss daraufhin die 16. AtG-Novelle, welche vorsah, die verfassungsrechtlichen Beanstandungen durch die Regelung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs zu beseitigen. Mit Beschluss vom 29. September 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die 16. AtG-Novelle nicht wirksam in Kraft getreten ist, und darüber hinaus, dass das Gesetz auch bei einem nachträglichen Inkrafttreten auf Grund materieller Verstöße nicht die mit dem Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten verfassungsrechtlichen Defizite zu beseitigen vermag. Der Gesetzgeber bleibt demzufolge zur Neuregelung verpflichtet, um die bereits mit dem Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten verfassungsrechtlichen Beanstandungen zu beseitigen.
Das 17. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema der nuklearen Sicherung. Mit dem Gesetz wird die Rechtssicherheit bei der Art und Weise erhöht, wie die Anforderungen und Maßnahmen festgelegt werden, die für die nukleare Sicherung von Atomkraftwerken, Zwischenlagern und Transporten wichtig sind. Der Nachweis der Sicherheit einer kerntechnischen Anlage liegt allein in der Verantwortung des Genehmigungsinhabers, zum Beispiel Energieunternehmen (bei Atomkraftwerken) oder dem Staat (bei Zwischenlagern). Die Sicherung dieser Anlagen – vor Einwirkungen von außen – sind durch Schutzmaßnahmen des Staates und Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers zu erreichen. Im Bereich der nuklearen Sicherung ist maßgeblich zu beachten, dass der Schutz vor Terror primär eine Aufgabe des Staates ist. Aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials kerntechnischer Anlagen und Tätigkeiten wird durch das Atomgesetz auch der Genehmigungsinhaber zu ergänzenden Schutzmaßnahmen gegen sogenannte Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter verpflichtet.
Das 18. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes hat das Ziel, die sich aus dem 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ergebenden verfassungsrechtlichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Energieversorgungsunternehmen zu beheben und alle hiermit verbundenen zwischen den Beteiligten strittigen Rechtsfragen in gegenseitigem Einvernehmen abschließend so zu regeln, dass im Zusammenhang mit dem beschleunigten Atomausstieg zwischen den Beteiligten endgültig Rechtsfrieden herrscht. Zu diesem Zweck wird verschiedenen Energieversorgungsunternehmen in unterschiedlichem Umfang ein konkreter finanzieller Ausgleich für entwertete Investitionen in die Laufzeitverlängerung und für gemäß Anlage 3 Spalte 2 unverwertbare Elektrizitätsmengen gewährt. Durch die Neuregelung werden die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 festgestellten Grundrechtsverstöße beseitigt. Das Gesetz ist am 31. Oktober 2021 in Kraft getreten.
Das 19. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes sieht einen befristeten Weiterbetrieb der drei letzten im Leistungsbetrieb befindlichen Atomkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 – über das vorher nach dem Atomgesetz vorgesehene Enddatum für den Leistungsbetrieb am 31. Dezember 2022 hinaus – bis zum Ablauf des 15. April 2023 vor. Hierdurch standen im Winter 2022/2023 zusätzliche Erzeugungskapazitäten im deutschen Stromnetz bereit, um einen positiven Beitrag zur Leistungsbilanz und zur Netzsicherheit zu leisten. Für den befristeten Weiterbetrieb durften nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente für die Stromerzeugung genutzt werden. Damit wurde klargestellt, dass der Einsatz neuer Brennelemente nicht zulässig war.
Hinweis für das 11. und 12. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
Die in Kraft getretenen Gesetze sind mit den Gesetzentwürfen (Bundestagsdrucksachen 17/3051 und 17/3052) identisch. In den Gesetzentwürfen können die jeweiligen Begründungen der Neuregelungen nachgelesen werden.