Entwurf für ein Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

abgeschlossene Vorhaben | 18. AtGÄndG

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Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2020 zum Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes.

Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 hatte der Bundestag nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima den beschleunigten Ausstieg aus der kommerziellen Nutzung der Kernenergie in Deutschland beschlossen.

Mit dem Urteil vom 6. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Insoweit das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Defizite feststellte, war der Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum 30. Juni 2018 verpflichtet.

Zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 beschloss der Gesetzgeber das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018, das vorsah, die verfassungsrechtlichen Defizite durch die Regelung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs zu Gunsten von Energieversorgungsunternehmen zu regeln.

Mit Beschluss vom 29. September 2020 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes nicht in Kraft getreten ist, womit der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet bleibt. Darüber hinaus stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass selbst ein unverändertes Inkrafttreten des Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes nicht ausreichen würde, um den durch das Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten Verfassungsverstoß zu beenden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die sich aus dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ergebenden verfassungsrechtlichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Energieversorgungsunternehmen behoben und – zusammen mit einem zu schließenden öffentlich-rechtlich Vertrag – alle hiermit verbundenen zwischen den Beteiligten strittigen Rechtsfragen in gegenseitigem Einvernehmen abschließend geregelt. Zu diesem Zweck wird verschiedenen Energieversorgungsunternehmen in unterschiedlichem Umfang ein konkreter finanzieller Ausgleich für entwertete Investitionen in die Laufzeitverlängerung und für gemäß Anlage 3 Spalte 2 des Atomgesetzes unverwertbare Elektrizitätsmengen gewährt. Durch die Neuregelung werden die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 festgestellten Grundrechtsverstöße beseitigt. Die Energieversorgungsunternehmen verpflichten sich in dem zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag dazu, sämtliche derzeit anhängigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Dreizehnten Gesetz bzw. Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zu beenden und Anträge, die sie auf Grund der vom Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vorgesehenen Ausgleichsregelung für entwertete Investitionen beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingereicht hatten, zurückzunehmen. Zudem verpflichten sich die Energieversorgungsunternehmen vertraglich dazu, keine weiteren Ansprüche zu erheben, und stimmen einem Rechtsmittelverzicht zu.

Aktualisierungsdatum: 12.03.2021

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