Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen

Verordnungen

Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde am 30. April 2024 verkündet und trat am 20. Mai 2024 in Kraft.

Diese neue Verordnung gilt ab dem 21. Mai 2026. Jedoch gilt gemäß Artikel 86 Absatz 3 für einige Bestimmungen ein abweichender Geltungsbeginn.

Die neue Verordnung enthält wie die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 insbesondere Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und nach Drittstaaten. Im Vergleich zu der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 enthält die neue Verordnung (EU) 2024/1157 eine Reihe von Änderungen, unter anderem in den folgenden Bereichen:

Verbringungen innerhalb der EU

Um das Potenzial des EU-Binnenmarkts zu erschließen, wurden Verbesserungen für Verbringungen innerhalb der EU vereinbart, etwa die Umstellung auf elektronischen Datenaustausch; damit wird der Aufwand für die Wirtschaft und die Behörden deutlich verringert. Weiterhin wurde die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen erschwert, um die Verwertung von Abfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie zu fördern. Die Regelungen zum Verfahren der Notifizierung (Antragstellung) und Zustimmung der Behörden, die für notifizierungspflichtige Abfälle (unter anderem gefährliche Abfälle) gelten, wurden konkreter gefasst und an den elektronischen Datenaustausch angepasst. Zudem wurde das beschleunigte Verfahren für Verbringungen in sogenannte Anlagen mit Vorabzustimmung verbessert. Das Verfahren für nicht notifizierungspflichtige Abfälle wurde erweitert, um die Nachverfolgung dieser Abfälle zu verbessern.

Bekämpfung der illegalen Verbringung von Abfällen

Es wurden Vorschriften ergänzt, um die illegale Verbringung von Abfällen wirksamer zu bekämpfen. Zum Beispiel wurde die Europäische Kommission ermächtigt, Kontrollen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen. Weiterhin wird auf EU-Ebene eine Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung eingerichtet, die die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und verbessern und dadurch illegale Verbringungen stärker als bisher verhindern beziehungsweise aufdecken soll. Auch die Auditierung von Anlagen in Drittstaaten außerhalb der EU (siehe unten) ist ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung von illegalen Verbringungen. Zudem wurden die Vorschriften über Sanktionen bei illegaler Verbringung von Abfällen verschärft.

Export von Abfällen aus der EU

Weiterhin wurden die Bestimmungen zum Export von Abfällen aus der EU deutlich verschärft. Ab 21. Mai 2027 müssen EU-Unternehmen bei Exporten aus der EU den umweltgerechten Charakter ihrer Ausfuhren durch eine unabhängige Auditierung nachweisen. Hierbei muss das ausführende EU-Unternehmen einen externen Dritten damit beauftragen, die Entsorgungsanlage, in die Abfälle verbracht werden sollen, zu auditieren. Dieses EU-Unternehmen kann auch einen Bericht über einen durchgeführten Audit erwerben. Ein externer Dritter muss über geeignete Qualifikationen verfügen und unabhängig von der Anlage sein sowie von einer nationalen amtlichen Stelle akkreditiert worden sein. Bei der Auditierung sind näher definierte Kriterien einzuhalten.

Aus der EU in OECD-Staaten exportierte Abfälle werden stärker überwacht, um sicherzustellen, dass Ausfuhren keine erheblichen Umweltschäden in OECD-Staaten verursachen. Mit dieser Überwachung wurde die Kommission beauftragt; diese kann nach entsprechender Prüfung den Export bestimmter Abfälle in bestimmte OECD-Staaten mittels eines Delegierten Rechtsakts verbieten.

Ab 21. Mai 2027 werden zudem Exporte aus der EU in Nicht-OECD-Staaten deutlich stärker beschränkt. Zusätzlich zu einem Verbot des Exports gefährlicher Abfälle wird auch der Export nicht gefährlicher Abfälle verboten. Jedoch gilt das Exportverbot nicht für nicht gefährliche Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind und in einer von der Kommission erstellten Staatenliste aufgeführt sind. In diese Liste werden auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission Staaten aufgenommen, die einen Antrag gestellt haben, bestimmte Abfälle aus der EU entgegennehmen zu wollen. In diesem Antrag muss ein Staat detailliert nachweisen, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

Aufgrund der Umweltproblematik im Zusammenhang mit Kunststoffen wurden die Vorgaben für Exporte von Kunststoffabfällen schärfer als für andere Abfälle gefasst. Soweit Exporte noch erlaubt sind, müssen Behörden dem Export zustimmen. Für Exporte gering verunreinigter Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten gilt ab 21. November 2026 ein Exportverbot, das auf Antrag eines solchen Staates ab 21. Mai 2029 gelockert werden kann.

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 der Kommission

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der in der Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens bereitzustellenden Informationen trat am 17.10.2024 in Kraft.

Diese Delegierte Verordnung gilt für Wirtschaftsbeteiligte ab 21. Mai 2026, im Zusammenhang mit den ab 21. Mai 2026 geltenden neuen Regelungen zum Notifizierungsverfahren. Sie ist jedoch ab Inkrafttreten relevant für die KOM bei der Erarbeitung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 zum elektronischen Austausch von Informationen.

Aktualisierungsdatum: 01.10.2024

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