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Vollständiger Titel
Verordnung (EG) Nummer 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (Text von Bedeutung für den EWR)
Wesentliche Inhalte der EG-Verordnung 1418/2007
Innerhalb der OECD unterliegen nicht gefährliche Abfälle, die in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 aufgeführt sind, den allgemeinen Informationspflichten nach der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006. Aus Vorsorgegründen erfragt die Europäische Kommission bei Nicht-OECD-Staaten, ob die Einfuhr dieser Abfälle in den jeweiligen Staat verboten sein, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen oder keiner Kontrolle im Empfängerstaat unterliegen soll. Die Antworten der Staaten werden aufgenommen in die "Verordnung (EG) Nummer 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III und IIIA der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten". Falls von einem Staat keine Rückmeldung vorliegt, gilt das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
Die EG-Verordnung 1418/2007 wird gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 mit Wirkung vom 21. Mai 2027 aufgehoben.