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Mit Wirkung vom 25.06.2009 wurde die Verbringung von CO2 für die Zwecke der geologischen Lagerung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG vom Anwendungsbereich der EG-Abfallverbringungsverordnung ausgenommen.
Diese Änderung ist enthalten in Artikel 36 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006.