Europäische Atomgemeinschaft
Auf europäischer Ebene ergibt sich die atomvertragliche Verknüpfung der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom). Der EAG-Vertrag gehört zu den Römischen Verträgen aus dem Jahr 1957 und wurde seither in Kernanliegen nicht geändert (Einstimmigkeitsprinzip). Die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom) teilt sich mit der Europäischen Union sämtliche Organe, ist jedoch eine eigenständige Institution. In Artikel 106a EAG sind die Bereiche abschließend aufgelistet, für die die Vorschriften des Vertrages der Europäischen Union (EUV) und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auch für den EAG-Vertrag gelten.
Aufgaben der Europäischen Atomgemeinschaft
Nach Artikel 2 des EAG-Vertrages hat Euratom unter anderem die folgenden Aufgaben zu erfüllen: