Ökodesign-Verordnung
Die Ökodesign-Verordnung (Verordnung 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte) bildet den europäischen Rechtsrahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkte. Die Richtlinie trat im 18. Juli 2024 in Kraft und löste damit die seit 2005 bestehende Ökodesign Richtlinie ab (Richtlinie 2005/32/EG sowie 2009/125/EG), welche noch auf den Teilbereich energieverbrauchsrelevanter Produkte beschränkt war. Überarbeitungen bereits bestehender Ökodesign-Produktverordnungen erfolgen zukünftig unter der Ökodesign Verordnung. Die Ökodesign Verordnung sieht außerdem eine Übergangsfrist bis Dezember 2026 für bestimmte energieverbrauchsrelevanter Produkte vor, für die bereits unter der Richtlinie Vorarbeiten für Produktverordnungen begonnen haben. Diese werden noch nach den Bedingungen der Richtlinie beschlossen werden, obwohl die Ökodesign Verordnung bereits in Kraft ist.
Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) vom 25. November 2011. Bis zu dessen Novellierung, bildet das EVPG für alle bestehenden Ökodesign Produktverordnungen die Rechtsgrundlage.
Die Ökodesign-Verordnung sieht vor, für Produktgruppen im Rahmen einzelner Produktverordnungen Mindestanforderungen an unter anderem die Energieeffizienz und an die Ressourceneffizienz festzulegen. Mit Hilfe spezifischer Produktverordnungen können besonders ineffiziente Geräte schrittweise vom EU-Binnenmarkt ausgeschlossen werden. Daneben können auch Anforderungen gestellt werden zu unter anderem Wasserverbrauch und Wassereffizienz, umweltrelevanten Stoffen, Rezyklatanteil sowie Kohlenstoff- und Umwelt-Fußabdruck. Nähere Informationen über den Prozess der Erarbeitung sowie den aktuellen Stand der einzelnen Produktverordnungen sind auf den Webseiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zu finden. Die BAM wird sowohl im EVPG als auch im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) als "beauftragte Stelle" genannt. In dieser Funktion unterstützt die BAM die Wirtschaft, die Marktüberwachungsbehörden sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher.