FAQ "Getrennte Sammlung von Textilabfällen"
Seit 1. Januar 2025 gilt die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen (Paragraf 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Diese neue Pflicht richtet sich in Deutschland an die Kommunen beziehungsweise die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Für die allermeisten Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland ändert sich in der Praxis nichts.
Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte, die getrennte Sammlung von Alttextilien in ihrem Zuständigkeitsbereich organisieren. Grundsätzlich sollen künftig sämtliche Textilien, sowohl gut erhaltene und noch tragbare Textilien als auch zerschlissene Bekleidung, getrennt gesammelt werden. Denn letztere kann noch recycelt werden, zum Beispiel als Malervlies, Dämmstoff oder Putzlappen. Wenn es vor Ort keine getrennte Sammlung für zerschlissene Kleidung gibt, kann diese auch weiterhin in den Restmüll. Was vor Ort gilt und wie genau gesammelt wird, regeln die lokalen Entsorgungsträger und Kommunen, und sie informieren darüber.