Altöl – Gesetzgebung
Seit Ende 1987 gibt es die Altölverordnung. Danach dürfen Öle für Maschinen, Motoren, Turbinen und ähnliches nur an den Endverbraucher abgegeben werden, wenn sie auf der Verpackung den Hinweis enthalten, dass das Öl nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle zu bringen ist. Kann der Verkäufer von Schmierölen eine Annahmestelle für Altöl nicht selbst einrichten (zum Beispiel Kaufhäuser, SB-Märkte, Einzelhandelsgeschäfte), so muss er sich auf eigene Rechnung Dritter bedienen, um eine Annahmestelle in räumlicher Nähe vorzuweisen.
Altöle dürfen nur aufbereitet werden, wenn sie keine Schadstoffe enthalten oder wenn diese durch den Aufbereitungsprozess abgetrennt oder zerstört werden. Unter der Aufbereitung wird ein Recyclingverfahren verstanden, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden. Hierbei werden Schadstoffe, Oxidationsprodukte und die Zusätze die sich in Altölen befinden, abgetrennt.
Eine zentrale Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Altöls ist dessen fachgerechte Sammlung. Nach der Altölverordnung ist es grundsätzlich verboten, Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien untereinander oder mit anderen Abfällen zu vermischen.
Es ist auch verboten, Altölen, die aufbereitet werden können, Fremdstoffe wie Lösemittel, Brems- oder Kühlflüssigkeit, beizumischen. Ausnahmsweise ist das Vermischen von Altölen nur in den dafür zugelassenen Anlagen möglich, wenn die Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich ist. Altöl, das nicht wiederverwertet werden kann, kann energetisch genutzt werden oder muss in speziellen Sonderabfallanlagen beseitigt werden. Bei hochbelasteten Altölen stellt dies, die beste Umweltoption dar, da durch den Verbrennungsprozess Schadstoffe zerstört werden können.
Novelle der Altölverordnung 2002 und 2020 Wesentliche Regelungsinhalte
Mit der Novelle der Altölverordnung im Jahr 2002 wurden erstmals gesetzliche Grundlagen dafür geschaffen, dass Altöl vorrangig zu Basisöl aufgearbeitet werden soll. Andere Verwertungswege, wie die energetische Verwertung waren nur eingeschränkt möglich. Weiter wurden vier Sammelkategorien von Altölen entsprechend ihrer Eignung zur Aufbereitung definiert. Zudem wurde festgelegt, dass die Altöle nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen und, dass, unterschiedliche Sammelkategorien voneinander getrennt zu halten sind.
Auf europäischer Ebene ist die Entsorgung von Altöl in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) geregelt. Die in Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehenen Abfallhierarchie, die für alle Abfälle gilt, privilegiert grundsätzlich auch den Vorrang der Aufbereitung von Altöl. Allerdings war bisher der Aufbereitung in der AbfRRL kein absoluter Vorrang eingeräumt worden. Die Altöle waren unter der Abwägung der besten Umweltoption zu verwerten. Dies wurde durch die Neufassung des Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der AbfRRL, die am 4. Juli 2018 im Rahmen des EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten ist, geändert. Die Novelle der Altölverordnung zielt darauf ab, den Artikel 21 der AbfRRL "eins zu eins" in das nationale Recht umzusetzen.
Das in Artikel 18 der Abfallrahmenrichtlinie geltende Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle unterstützt die Aufbereitung von Altöl.
Am 15. Oktober 2020 ist die Novelle der Altölverordnung in Kraft getreten. Der zentrale Regelungsinhalt der Altölverordnungsnovelle ist in Paragraf 2 mit dem Vorrang der Aufbereitung. Bei der Behandlung von Altöl soll die stoffliche Verwertung im Bereich der Altölbewirtschaftung verbessert werden. Die Aufbereitung von Altöl oder alternative andere Recyclingverfahren, die zum Schutz von Mensch und Umwelt zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis als die Aufbereitung führen, sollen vorrangig vor sonstigen Verwertungsverfahren verwendet werden. Gleichzeitig werden weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen, die sich für die Anpassung der Altölverordnung an den aktuellen Stand der Technik (Aktualisierung der anzuwendenden DIN-Normen) und zur Verbesserung der praktischen Anwendung der Altölverordnung für Aufbereiter, Sammelstellen und Verbraucher als notwendig erwiesen haben.
Einzelne Änderungen dienen der Anpassung der Begriffsbestimmungen an das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Verwendung des Begriffs "Einsammler" entspricht nicht mehr dem im KrWG verwendeten Wortlaut. Entsprechendes gilt für die "Getrennthaltung". Dieser Begriff wird an die Definition zur "Getrenntsammlung" in § 3 Absatz 16 KrWG angeglichen. Ferner wird die Regelung für die Entsorgung von Öl, das von den Endverbrauchern über Fernkommunikationsmittel (wie zum Beispiel das Internet) erworben wird, in die Altölverordnung aufgenommen.
Wichtige Definitionen in der Altölverordnung
Altöle:
Öle, die als Abfall anfallen und ganz oder teilweise aus mineralischen, synthetischen oder biogenen Ölen bestehen.
Basisöle:
Grundöle zur Herstellung hochwertiger Schmierstofferzeugnisse wie Motoren-, Getriebe-, Turbinenöle und Schmierfette.
Aufbereitung:
Jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden, bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.