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Am 5. November 2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) den Referentenentwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Altölverordnung zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union an die beteiligten Kreise zur Anhörung versendet.
Die Änderungen im Referentenentwurf dienen der "eins zu eins" Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zu Altöl aus der Änderungsrichtlinie zur Abfallrahmenrichtlinie (2018/851/EU). Diese ist am 4. Juli 2018 im Rahmen des EU- Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten. Die Umsetzung dieses Paketes erfolgt unter anderem über die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Auch für die Altölverordnung als ein untergesetzliches Regelwerk des KrWG hat sich ein Anpassungsbedarf ergeben.
Der Schwerpunkt des Referentenentwurfs liegt in der Umsetzung des Artikel 21 der Abfallrahmenrichtlinie. Für die Umsetzung dieser Vorgabe wird Paragraph 2 der Altölverordnung neugefasst. Bei der Behandlung von Altöl soll der Aufbereitung oder alternativen Recyclingverfahren, die zum Schutz von Mensch und Umwelt zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis als die Aufbereitung führen, Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung eingeräumt werden.
Der Referentenentwurf wurde den beteiligten Kreisen zur Anhörung zugeleitet. Auf der Basis der erbetenen Stellungnahmen soll der Referentenentwurf anschließend zu einem Regierungsentwurf fortentwickelt werden. Ziel ist es, im Januar 2020 dem Kabinett einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Anschließend erfolgt das parlamentarische Verfahren, das bis Juli 2020 abgeschlossen sein soll.