Feinstaub
Als Feinstaub (PM10) wird der Staub bezeichnet, dessen Korngröße kleiner als zehn Mikrometer (das sind zehn Millionstel Meter) ist. Diejenige Feinstaubfraktion, deren Korngröße kleiner als 2,5 Mikrometer ist, wird als PM2,5 bezeichnet und ist für einen Großteil der durch Feinstaub verursachten Krankheitslast verantwortlich. Die gesundheitsschädigenden Wirkungen von Feinstaub und insbesondere Ultrafeinstaub (das ist Feinstaub, der kleiner als 0,1 Mikrometer ist) sind Gegenstand zahlreicher Forschungsarbeiten im Inland und Ausland. Kleinere Staubpartikel können bis in die Lungenbläschen vordringen, von dort in die Blutbahn gelangen und sich im gesamten Körper verteilen. Fest steht, dass hohe Feinstaub-Konzentrationen negative gesundheitliche Folgen für den menschlichen Organismus verursachen. So werden zum Beispiel Atemwegserkrankungen und Herz- Kreislauferkrankungen hervorgerufen. Besonders gefährdet sind Kleinkinder, Menschen mit geschwächtem Immunsystem, ältere Menschen, Asthmatiker und Menschen mit bestehenden Atemwegserkrankungen und Herz-Kreislaufproblemen. Darüber hinaus hat die Weltgesundheitsorganisation im Juni 2012 solche Staubpartikel, die bei der Verbrennung von Diesel entstehen, als "sicher krebserregend" eingestuft. Die rechtlich verbindlichen Grenzwerte für Feinstaub sind in der EU-Luftqualitätsrichtlinie festgelegt. Derzeit wird die EU-Luftqualitätsrichtlinie novelliert mit dem Ziel, die Grenzwerte für Luftschadstoffe stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation anzugleichen, welche gezeigt haben, dass auch bei Schadstoffkonzentrationen deutlich unterhalb der bisherigen Grenzwerte schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit bestehen.
Die Regelungen der Luftqualitätsrichtlinie werden national durch die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) umgesetzt.
Technische und nichttechnische Maßnahmen im Straßenverkehr sowie technische Verbesserungen bei industriellen Anlagen haben zu einer deutlichen Verminderung der Feinstaubbelastung in Deutschland in den letzten Jahren geführt. Der zunehmenden Verbrennung von Holz als Quelle der Feinstaubbelastung wurde im Jahr 2010 mit schärferen Grenzwerten in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) begegnet.
Der festgelegte Tagesmittelgrenzwert für PM10 von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft, der an maximal 35 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden darf, wurde aufgrund der ergriffenen Maßnahmen letztmalig im Jahr 2018 überschritten. In den Jahren 2019, 2020 und 2021 trat keine Überschreitung mehr auf. Der Jahresmittelgrenzwert für PM10 von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft wurde in den vergangenen Jahren deutschlandweit eingehalten, ebenso wie der Jahresmittelgrenzwert für PM2,5 von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft.
Die Einrichtung von Umweltzonen, in die Fahrzeuge mit geringen Partikelemissionen fahren dürfen, hat mit dazu beigetragen, die Grenzwerte für Feinstaub einzuhalten. Die Umweltzonen sind Teil der Luftreinhaltepläne der Länder. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Maßnahmen, die von der energetischen Gebäudesanierung bis hin zur Förderung von großtechnischen Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Feinstaubreduzierung im Rahmen des BMUV-Umweltinnovationsprogramms reichen. Mit Blick darauf, dass es keine Schwelle gibt, unter der Feinstaub nicht als schädigend auf die menschliche Gesundheit eingeschätzt wird, gilt es, die Emissionen von Partikeln und von Gasen, die wie Ammoniak zum sogenannten Sekundärstaub führen, weiter zu reduzieren. Ein Grundpfeiler zur weiteren Senkung der Feinstaubbelastung ist die Umsetzung der im Nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführten Maßnahmen. Besonders hervorzuheben sind hierbei der Ausstieg aus der Kohleverbrennung und landwirtschaftliche Maßnahmen zur Ammoniak-Emissionsminderung.