Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Die 1. BImSchV
Die 1. BImSchV enthält Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen, um den Ausstoß von Luftschadstoffen zu reduzieren.
Von den Regeln für bestehende und für neue Holzfeuerungsanlagen profitieren vor allem jene Städte, deren Atemluft zu viel Feinstaub enthält. Es geht darum, den Tagesgrenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub beziehungsweise PM10 pro Kubikmeter Luft (µg/m³) einzuhalten. Dieser Grenzwert darf nach EU-Recht an höchstens 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Außerdem darf der über ein Kalenderjahr gemittelte PM10-Wert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschritten werden. Für PM2.5 gilt seit 2015 ein Grenzwert von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel.
Infografik
Geltungsbereich der Verordnung
Um alle zentralen Heizungsanlagen zu erfassen, wurde der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert. Vor 2010 enthielt die 1. BImSchV nur für Holzfeuerungsanlagen über 15 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung und für Öl- und Gasfeuerungsanlagen über elf Kilowatt Nennwärmeleistung konkrete Grenzwerte.
Aus zwei Gründen werden heute vielfach kleinere Heizungsanlagen eingebaut: Wohnhäuser sind besser gedämmt, und Heizungsanlagen arbeiten effektiver als früher. Das heißt auch, dass viele häusliche Heizungsanlagen für feste Brennstoffe eine Nennwärmeleistung von weniger als 15 Kilowatt beziehungsweise viele Öl- und Gasheizungen eine Nennwärmeleistung von weniger als elf Kilowatt aufweisen. Die novellierte 1. BImSchV, die am 22. März 2010 in Kraft getreten ist, enthält daher Grenzwerte für alle Anlagen ab vier Kilowatt Nennwärmeleistung.
Neue Einzelraumfeuerungsanlagen
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie Kachelöfen oder Heizkamine, mussten vor 2010 keine konkreten Emissionsanforderungen erfüllen, weil sie in der Regel eine Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt haben. Die neue 1. BImSchV sieht für diese Geräte eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen unabhängig der vom Hersteller angegebenen Nennwärmeleistung vor. Bei dieser Typprüfung wird gemessen, ob eine Feuerungsanlage auf dem Prüfstand die anspruchsvollen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid, sowie den Mindestwirkungsgrad einhalten kann. Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 22. März 2010 neu errichtet wurden, mussten die Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 nachweisen. Seit 1. Januar 2015 müssen neue Anlagen die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten.
Stufe 1: | Errichtung ab dem 22. März 2010 | Stufe 2: | Errichtung nach dem 31. Dezember 2014 | Errichtung ab dem 22. März 2010 | ||
---|---|---|---|---|---|---|
Feuerstättenart | Technische Regeln | CO [g/m3] | Staub [g/m3] | CO [g/m3] | Staub [g/m3] | Mindestwirkungsgrad [%] |
Raumheizer mit Flachfeuerung | DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Zeitbrand | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 73 |
Raumheizer mit Füllfeuerung | DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Dauerbrand | 2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 70 |
Speichereinzelfeuerstätten | DIN EN 15250/A1 (Ausgabe Juni 2007) | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) | DIN EN 13229 (Ausgabe Oktober 2005) | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung | DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005) | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung | DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005) | 2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Herde | DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005) | 3,0 | 0,075 | 1,5 | 0,04 | 70 |
Heizungsherde | DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005) | 3,5 | 0,075 | 1,5 | 0,04 | 75 |
Pelletöfen ohne Wassertasche | DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006) | 0,40 | 0,05 | 0,25 | 0,03 | 85 |
Pelletöfen mit Wassertasche | DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006) | 0,40 | 0,03 | 0,25 | 0,02 | 90 |
Ein Tipp
Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen
(vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen)
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgasluftvolumen und für Kohlenmonoxid von vier Gramm pro Kubikmeter Abgasluftvolumen nicht einhalten, sollen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Im Falle einer Nachrüstung muss die Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen dem Stand der Technik entsprechen. Die Pflicht, die genannten Grenzwerte einzuhalten, trifft die alten Feuerungsanlagen schrittweise. Hier gibt es einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme beziehungsweise zur Nachrüstung dieser Anlagen.
Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
---|---|
bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
Neue Heizkessel
In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes wurden die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid in zwei Stufen verschärft. Stufe 1 gilt für zentrale Heizkessel, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 neu errichtet und in Betrieb genommen wurden. Seit 1. Januar 2015 gilt die Stufe 2 für neue Anlagen.
Brennstoff nach § 3 Absatz 1 | Nennwärmeleistung (Kilowatt) | Staub (g/m3) | CO (g/m3) | |
---|---|---|---|---|
Stufe 1: Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden | Nummer 1 bis 3a | ≥ 4 ≤ 500 | 0,09 | 1,0 |
>500 | 0,09 | 0,5 | ||
Nummer 4 bis 5 | ≥ 4 ≤ 500 | 0,10 | 1,0 | |
>500 | 0,10 | 0,5 | ||
Nummer 5a | ≥ 4 ≤ 500 | 0,06 | 0,8 | |
>500 | 0,06 | 0,5 | ||
Nummer 6 bis 7 | ≥ 30 ≤ 100 | 0,10 | 0,8 | |
> 100 ≤ 500 | 0,10 | 0,5 | ||
> 500 | 0,10 | 0,3 | ||
Nummer 8 und 13 | ≥ 4 < 100 | 0,10 | 1,0 | |
Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden | Nummer 1 bis 5a | ≥4 | 0,02 | 0,4 |
Nummer 6 bis 7 | ≥ 30 ≤ 500 | 0,02 | 0,4 | |
> 500 | 0,02 | 0,3 | ||
Nummer 8 und 13 | ≥ 4 < 100 | 0,02 | 0,4 |
Bestehende Heizkessel
(vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen)
Bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe sollen nach einer bestimmten Übergangsfrist bei einer Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Diese Frist hängt vom Errichtungszeitpunkt des Kessels ab. Können die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden, ist ein Austausch des Heizkessels oder eine Nachrüstung erforderlich. Andernfalls muss die Anlage außer Betrieb genommen werden. Die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger informiert die Betreiberinnen und Betreiber rechtzeitig über den Zustand der Anlage. Die Übergansfristen zur Einhaltung der Stufe 1 orientieren sich an der durchschnittlichen technischen Lebensdauer der Anlagen.
Zeitpunkt der Errichtung | Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der ersten Stufe |
---|---|
bis einschließlich 31. Dezember 1994 | 1. Januar 2015 |
1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2004 | 1. Januar 2019 |
1. Januar 2005 bis 21. März 2010 | 1. Januar 2025 |
Brennstoffe nach Paragraph 3 Absatz 1
- Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
- Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
- Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf, Grill-Holzkohle,
3a. Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005, - naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
- naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde,
5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms "Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5", Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität, - gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
- Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
- Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen,
- Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, und andere leichte Heizöle mit gleichwertiger Qualität sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,
- Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,
- Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
- Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie
- sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.