Was ist bei der Nachrüstung meines bereits eingebauten Kaminofens zu beachten?

FAQ

In der 1. BImSchV sind in § 26 Absatz 2 Übergangsfristen für solche Einzelraumfeuerungsanlagen festgelegt, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. In die Vorschriften der 1. BImSchV aus dem Jahre 2010 zur Sanierung der bestehenden Kleinfeuerungsanlagen wurden sehr lange Übergangfristen aufgenommen, damit die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen sich langfristig darauf einstellen können. Die Betreiberinnen und Betreiber mussten bereits bis Ende 2013 den Nachweis über die Einhaltung bei ihrer Schornsteinfegerin/ihrem Schornsteinfeger vorlegen beziehungsweise wissen spätestens seit diesem Zeitpunkt, dass die eigene Anlage nachgerüstet oder ab dem entsprechenden Stichtag nicht mehr betrieben werden darf. Die Zeitpunkte zur Nachrüstung beziehungsweise Außerbetriebnahme erlauben eine durchschnittliche Betriebsdauer der Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kamin- und Kachelöfen, von 20 bis 30 Jahren. Zuletzt lief eine Frist am 31. Dezember 2020 ab; die nächste und letzte Frist endet am 31. Dezember 2024.

Entscheidet sich die Betreiberin/der Betreiber für eine Nachrüstung, so muss dies gemäß dem Wortlaut der 1. BImSchV mit einer "Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik" erfolgen. Bei der Verabschiedung der Verordnung in 2010 wurde diese technologieoffene Formulierung gewählt, um die Entwicklung verschiedener Techniken zu ermöglichen. In der VDI 3670 (Ausgabe: April 2016) wurden die bis zur Drucklegung der technischen Richtlinie bereits auf dem Markt verfügbaren Abgasreinigungstechniken beschrieben. Für nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen für Einzelraumfeuerungsanlagen wurde ein Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent beschrieben. Seit 2016 ist die technische Entwicklung weiter vorangeschritten, sodass je nach Anlagen- und Brennstoffart noch höherer Abscheidegrade möglich sind.

Betreiberinnen und Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen sollten also beim Kauf eines Staubabscheiders oder Ähnlichen auf einen Nachweis des Herstellers achten, der einen Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent aufweist, um sicherzustellen, dass sie eine Staubminderungseinrichtung nach dem Stand der Technik einsetzen.

Außerdem muss diese Emissionsminderungseinrichtung eine Bauartzulassung vorweisen. Während die Eignung theoretisch von der zuständigen Behörde festgestellt werden kann, erfolgt in der Praxis die Bauartzulassung in der Regel durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Mit der Bauartzulassung soll die Betriebssicherheit des Gerätes gewährleistet werden.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Kleinfeuerungsanlagen

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2111

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.