Testmethoden für Nanomaterialien entwickeln
Eines der wichtigen Ziele deutscher Umweltpolitik ist der umweltbezogene Gesundheitsschutz. Das Bundesumweltministerium setzt sich daher dafür ein, dass nanoskalige Chemikalien und die Produkte, in denen sie enthalten sind, sicher für Mensch und Umwelt sind. Basis des umweltpolitischen Handelns des Bundesumweltministeriums sind das Vorsorgeprinzip und die belastbaren, wissenschaftlichen Erkenntnisse aus eigens durchgeführten Forschungsvorhaben.
Nanomaterialien im Blick behalten
Materialien, deren Einzelpartikel zwischen 1 und 1.000 Nanometer hoch, tief oder lang sind, bilden eine besondere Gruppe von Chemikalien. Jene mit einer Partikelgröße zwischen 1 und 100 nm werden unter anderem im Chemikalienrecht als "Nanomaterialien" bezeichnet und besonderen Regeln unterworfen. Denn anders als bei konventionellen ("Bulk"-) Chemikalien wird ihr Verhalten nicht in erster Linie von ihren chemischen Eigenschaften bestimmt. Welche Eigenschaften nanoskalige Materialien zeigen, wie sie sich verhalten und möglicherweise auf Mensch und Umwelt wirken, hängt stattdessen unter anderem von der genauen Partikelgröße, der Form, der Ummantelung und den Umgebungsbedingungen ab. Aus umweltpolitischer Sicht stellt sich daher die Frage ob sich aus diesen besonderen Merkmalen andere oder neue Risiken für Umwelt und Gesundheit ergeben. Wo schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, müssen neue umweltrechtliche Regelungen erlassen oder bereits bestehende entsprechend angepasst werden.
Forschung als Grundlage für Entscheidungen
Das Bundesumweltministerium hat daher frühzeitig Forschungsvorhaben initiiert, in denen die Wirkungen von Nanomaterialien auf Umweltorganismen untersucht wurden. Parallel dazu wurde die Anpassung der Europäischen Rechtssetzung, insbesondere der Chemikalienverordnung REACH, an Nanomaterialien vorangetrieben.
Heute liegt der Schwerpunkt der Forschungsvorhaben auf der Anpassung und Neuentwicklung von OECD-Prüfrichtlinien für Nanomaterialien. Denn nur mit ihrer Hilfe können die Anforderungen, die REACH inzwischen an die Registrierung von Nanomaterialien stellt, tatsächlich erfüllt werden. REACH verpflichtet die Hersteller, Importeure und Anwender von Chemikalien dazu, Daten zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften ihrer Stoffe zu liefern, sowie zu verschiedenen toxikologischen und umweltrelevanten Sachverhalten. Damit diese Daten standardisiert erzeugt und damit vergleichbar sind, sind auch die zulässigen Testmethoden in einem Rechtstext verankert, nämlich in der Prüfmethodenverordnung (VO (EG) 440/2008). In diese Prüfmethodenverordnung werden jedoch nur OECD-Prüfrichtlinien und solche aufgenommen, die von der europäischen Chemikalienagentur ECHA als geeignet anerkannt sind. Auf diese Weise sind die OECD-Prüfrichtlinien also die Voraussetzung dafür, dass Unternehmen die Informationsanforderungen der Chemikalienverordnung auch für Nanomaterialien erfüllen können. Ihre Ergebnisse sind die Basis für belastbare Sicherheitsbewertungen durch die zuständigen Behörden. Im Rahmen verschiedener Forschungsvorhaben treibt das Bundesumweltministerium daher die Entwicklung und Anpassung von OECD-Prüfrichtlinien voran, die dazu geeignet sind, die Wirkung von Nanomaterialien in der Umwelt verlässlich zu untersuchen.