Jagd und Vogelschutz
Naturschutzübereinkommen (AEWA, Bonner Konvention und Berner Konvention) und Europäische Naturschutzrichtlinien enthalten Verpflichtungen zur Beschränkung der Jagd von gefährdeten Arten. Sehr differenzierte Regelungen zur Jagd auf Wasservögel enthält AEWA. Die EU-Vogelschutzrichtlinie erlaubt die Bejagung der in Anhang II aufgelisteten Vogelarten (teilweise nur in bestimmten Mitgliedstaaten). Darunter befinden sich auch Arten, deren Status sich seit der letzten Anpassung des Anhangs verschlechtert hat. Die Europäische Kommission hat für gefährdete, nach der Richtlinie jagdbare Vogelarten Managementpläne vorgelegt, die zur Verbesserung der Erhaltungssituation beitragen sollen. Die Einhaltung der EU-Vogelschutzrichtlinie wird fortlaufend überprüft. Es soll damit insbesondere sichergestellt werden, dass Schutzbemühungen für Arten in ungünstigem Erhaltungszustand nicht durch jagdliche Aktivitäten zunichte gemacht werden.
Eine Vielzahl der dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten sind Zugvögel. Sie brüten in Deutschland und ziehen im Herbst in südlichere Länder oder Kontinente. Einige dieser Arten sind gefährdet, werden in Deutschland nicht bejagt, sondern durch spezifische Programme gefördert, leider aber beim Herbstzug von anderen Staaten zur Jagd freigegeben. Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene dafür ein, dass sich die Erhaltungssituation gefährdeter Vogelarten nicht durch eine Bejagung weiter verschlechtert.
Dem deutschen Jagdrecht unterliegen zahlreiche Arten, deren Bejagung nach den obigen internationalen und europäischen Vorgaben unzulässig ist: Dies gilt beispielsweise für die Wildkatze, den Luchs und den Fischotter, sämtliche Greifvögel oder auch die Großtrappe. Für diese Arten gibt es keine Jagdzeit, sodass diese ganzjährig von der Jagd zu verschonen sind.