Invasive gebietsfremde Arten
Der weltweit zunehmende Warenverkehr und das vielfältige Angebot an Fernreisen bieten viele Annehmlichkeiten. Doch diese Globalisierung birgt auch ernste Gefahren in sich: eine Vielzahl von Tieren, Pflanzen und Pilzen begibt sich ebenfalls auf Reisen. Einige gelangen absichtlich zu uns, zum Beispiel durch die Einfuhr von Zier- und Nutzpflanzen oder Jagdwild. Andere unabsichtlich als "blinde Passagiere", wie durch die Verschleppung von Pflanzensamen mit Handelsgütern oder von Larvenstadien im Ballastwasser von Schiffen. In einigen Fällen können sich die Neuankömmlinge etablieren, massenhaft vermehren und hier natürlich vorkommende Ökosysteme, Biotope oder Arten schädigen, zum Beispiel durch Verdrängung natürlich vorkommender Arten oder Veränderung der Vegetationsstruktur. In diesem Fall spricht man von invasiven Arten.
Invasive und gebietsfremde Organismen stellen weltweit eine der Hauptbedrohungen für die Artenvielfalt, natürliche Lebensräume und Ökosysteme dar. Daneben können gebietsfremde Arten auch den Menschen direkt betreffen. Neu auftretende Schädlinge und Unkräuter verursachen Schäden in der Land- und Forstwirtschaft, bisher unbekannte Insekten können gefährliche Krankheiten verbreiten oder Allergien gegen neu auftretende Blütenpflanzen (darunter Ambrosia) können auftreten. Gegen diese Auswirkungen werden Maßnahmen vor allem im Bereich der Pflanzengesundheitssysteme und des Polizei- und Ordnungsrechts getroffen.
Um negative Auswirkungen auf die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch invasive gebietsfremde Arten zu verhindern oder zu minimieren, existieren zahlreiche rechtliche Regelungen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD) schreibt im Artikel 8 (h) Vorsorge, Kontrolle und Bekämpfung invasiver Arten als Ziel und als Aufgabe der Vertragsparteien fest. Auch etwa im Rahmen der Berner Konvention werden Maßnahmen gegen invasive Arten erarbeitet.
EU-Verordnung über invasive Arten
Auf EU-Ebene wurde im Jahr 2014 die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten beschlossen. Gegenstand der Verordnung ist die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen invasiver Arten auf die biologische Vielfalt in der Europäischen Union. Für auf Grund der Verordnung gelistete invasive Arten gelten EU-einheitliche Verbote (insbesondere ein Handelsverbot, ein Verbot der Zucht und Haltung sowie Freisetzung in der Natur). Einige der Arten sind in Deutschland bereits weit verbreitet, wie etwa die Chinesische Wollhandkrabbe oder der Waschbär. Andere Arten wie das Großblütige Heusenkraut, die Hirtenmaina oder der Chinesische Muntjak wurden bisher in Deutschland nur selten in freier Natur nachgewiesen. In Abhängigkeit vom Verbreitungsgrad der Arten sieht die Verordnung ein gestuftes System von Prävention, Früherkennung und sofortiger Beseitigung sowie dem Management bereits weit verbreiteter invasiver Arten vor.
Nach der EU-Verordnung muss Deutschland für weit verbreitete invasive Arten der Unionsliste geeignete Managementmaßnahmen festlegen. Für die betroffenen Arten werden von den Bundesländern gemeinsam entsprechende Maßnahmenblätter erarbeitet, die als einheitliche Richtlinie und Grundlage für das Management dieser Arten dienen sollen.
Die nicht vorsätzliche Einbringung und Ausbreitung soll in erster Linie durch Maßnahmen in Bezug auf die Einbringungs- und Ausbreitungspfade verhindert werden. Hierzu sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen Aktionsplan zu erarbeiten. Die Erstellung des ersten deutschen Aktionsplans wurde durch ein Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) begleitet und durch eine projektbegleitende Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus Behörden, Verbänden und Wissenschaft unterstützt. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Aktionsplans wurden die Öffentlichkeit nach § 40f Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beteiligt und die Länder angehört.
Die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen betreffen nicht nur Botanische Gärten, den Heimtierhandel oder etwa Baumschulen. Auch Privatpersonen wie beispielsweise Reisende können dazu beitragen, unbeabsichtigtes Einschleppen von invasiven Arten zu verhindern, indem sie die Kleidung, das Gepäck sowie die Ausrüstungsgegenstände vom Tauchen, Klettern oder Angeln reinigen. Sie sollen daher entsprechend sensibilisiert werden.
Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 finden sich in den §§ 40a ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie in § 28a Bundesjagdschutzgesetz.