Lungenkrebs-Früherkennung durch Niedrigdosis-CT für Risikogruppen

25.06.2024
Computertomographie-Diagnostik im medizinischen Zentrum.
Starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis 75 Jahren dürfen sich auch dann einer Lungenkrebsfrüherkennung mittels einer Niedrigdosis-CT unterziehen, wenn keine Symptome auf eine Lungenkrebserkrankung hinweisen.

Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung erlassen

Starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis 75 Jahren dürfen sich auch dann einer Lungenkrebsfrüherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen, wenn keine Symptome auf eine Lungenkrebserkrankung hinweisen. Die Grundlage dafür schafft die Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei Rauchern (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung – LuKrFrühErkV) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Diese wurde am 17. Mai 2024 verkündet. Bislang waren derartige Untersuchungen an gesunden Menschen, die keine Krankheitssymptome aufweisen und bei denen kein konkreter Krankheitsverdacht besteht, wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Nur bei Symptomen oder einem konkreten Krankheitsverdacht durfte diese Untersuchung durchgeführt werden. Dies regelt § 84 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 16 des Strahlenschutzgesetztes, wonach eine Früherkennung unter Anwendung von Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffen bei asymptomatischen Personen zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten nur zulässig ist, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums dies vorsieht.

Durch wissenschaftliche Studien ist mittlerweile belegt, dass der Nutzen einer systematischen Früherkennungsuntersuchung mittels moderner Niedrigdosis-CT für bestimmte Personengruppen die strahlenbedingten Risiken überwiegt. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesamt für Strahlenschutz in seiner umfassenden wissenschaftlichen Bewertung, welche am 6.1 Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (BAnz AT 06.12.2021 B4).

Die Verordnung legt fest, bei welchen Personen die Früherkennungsuntersuchung zulässig ist. Darüber hinaus stellt sie sicher, dass die Untersuchung hohe qualitative Ansprüche erfüllt. So werden Anforderungen an die Qualifikation und Erfahrung des beteiligten ärztlichen Personals, die Durchführung der Untersuchung und an die Befundung der CT-Aufnahme gestellt. Darüber hinaus gibt die Verordnung vor, dass nur moderne Geräte zum Einsatz kommen dürfen, die hohe technische Qualitätsstandards erfüllen. Auch ansonsten setzt sie auf modernste Technik: Ärztinnen und Ärzte müssen eine Software nutzen, die sie dabei unterstützt, Lungenkrebs zuverlässig zu erkennen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die strahlenbedingten Risiken minimiert werden und die Befundungsqualität hoch ist. Ferner macht die Verordnung Vorgaben für eine umfängliche Information der teilnehmenden Personen und schützt so deren Selbstbestimmungsrecht.

Die Verordnung ist auch Voraussetzung dafür, dass eine Kostenübernahme der Krankenversicherungen beschlossen werden kann. Eine Kosten-Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ist erst nach einem entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) möglich. Nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat der G-BA maximal 18 Monate Zeit, über die Aufnahme der Niedrigdosis-CT zur Früherkennung von Lungenkrebs bei Raucherinnen und Rauchern in seine Richtlinien zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtsaufsichtlichen Prüfung vorzulegen. Ohne einen positiven Beschluss des G-BA sind die Kosten für eine solche Früherkennungsuntersuchung als individuelle Gesundheitsleistungen von den Teilnehmenden selbst zu tragen.

25.06.2024 | Meldung Strahlenschutz

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