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Derzeit werden in Deutschland pro Jahr und Kopf immer noch circa 20 Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und weniger als 50 Mikrometern verbraucht. Dies stellt in der Regel eine ineffiziente Ressourcennutzung dar, da leichte Kunststofftragetaschen nach ihrer Nutzung zur erstmaligen Verpackung und dem Transport von Einkäufen seltener wiederverwendet werden als Kunststofftragetaschen aus stärkerem Material.
Ziel des Gesetzes ist es, die positive Entwicklung bei der Reduktion von leichten Kunststofftragetaschen aufgrund der "Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen" des Bundesumweltministeriums mit dem Handelsverband Deutschland (HDE) vom 26. April 2016 durch das gesetzliche Verbot konsequent fortzusetzen und eine weitere erhebliche Reduzierung von leichten Kunststofftragetaschen in Deutschland zu erreichen.
Das Gesetz ergänzt das Verpackungsgesetz um ein Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen, das heißt Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind bestimmte sehr leichte Kunststofftragetaschen.