Sicherheit bei verbrauchernahen Produkten

Produkte, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen benutzt werden könnten, dürfen die Gesundheit nicht schädigen. Durch ein dichtes Netz von Maßnahmen kann verhindert werden, dass fehlerhafte oder unsichere Waren auf den Markt gelangen.

Die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten, ist in erster Linie Aufgabe der Hersteller, der Importeure und der Händler. Hersteller und Importeure sind in der Pflicht, nur Produkte in den Verkehr zu bringen, die keine gesundheitlichen Schäden zur Folge haben können. Sie tragen die Verantwortung für ihre Produkte und müssen alle Anstrengungen unternehmen, damit nur einwandfreie Produkte auf den Markt kommen.

Die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen wird von den Marktüberwachungsbehörden regelmäßig durch Probenahmen kontrolliert. Marktüberwachung ist eine Vollzugsaufgabe. Sie fällt in die Zuständigkeit der Länder.

Neben Vorschriften zu allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Produkten, wie zum Beispiel in der Produktsicherheitsverordnung oder im Produktsicherheitsgesetz, gibt es auch produkt- beziehungsweise stoffspezifische Vorschriften.

Allgemeine Produktsicherheits-Verordnung

Die Allgemeine Produktsicherheits-Verordnung löst die seit 2001 bestehende Allgemeine Produktsicherheits-Richtlinie (Richtlinie 2001/95/EG) auf europäischer Ebene ab.

Mit der Produktsicherheits-Verordnung wird den neuen digitalen und technologischen Herausforderungen bei der Produktsicherheit angemessen begegnet. Durch die Verordnung soll gewährleistet werden, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern nur sichere Produkte angeboten werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online verkauft werden. Daher werden auch Online-Marktplätze eine größere Rolle bei der Produktsicherheit spielen.

Der Anwendungsbereich ist sehr weit. Sie gilt für alle Verbraucherprodukte die innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden und legt grundlegende Sicherheitsanforderungen an diese fest. Die Produktsicherheitsverordnung gilt für neue, gebrauchte, instand gesetzte oder wiederaufgearbeitete Produkte, soweit sie nicht bestimmten EU-Harmonisierungsvorschriften unterliegen. Außerdem gilt die neue Produktsicherheitsverordnung als Sicherheitsnetz für Produkte und Risiken, die nicht von anderen EU-Rechtsvorschriften erfasst sind. Die Verordnung gilt nur für Non-Food-Verbraucherprodukte, das heißt Lebensmittel werden nicht erfasst.

Das allgemeine Sicherheitserfordernis besagt, dass nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt bereits nach der bisherigen Produktsicherheitsrichtlinie. Neu ist unter anderem, dass Verbraucherinnen und Verbraucher im Fall des Rückrufs eines gefährlichen Produkts besser informiert werden müssen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen über die Kontaktinformationen, die sie beispielsweise beim Kauf des Produkts hinterlegt haben, im Falle eines Rückrufs unmittelbar darüber informiert werden. Zudem müssen Anbieter von Online-Marktplätzen in Sachen Produktsicherheit unter anderem eine zentrale Kontaktstelle errichten, die den Verbraucherinnen und Verbraucher eine direkte und schnelle Kommunikation mit dem Online-Marktplatz ermöglicht, so zum Beispiel Beschwerden oder Hinweise auf gefährliche Produkte.

Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten direkt Anwendung und soll ab dem 13. Dezember 2024 gelten.

Produkt- und stoffspezifische Anforderungen

So ist zum Beispiel die Verwendung von Azofarbstoffen, die in krebserzeugende primäre aromatische Amine gespalten werden können, in Textilien oder Lederprodukten mit Hautkontakt nach der Europäischen Chemikalienverordnung, (sogenannte REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) verboten.

Für andere Stoffe gelten Höchstmengen, um mögliche gesundheitliche Risiken zu vermeiden: Beispielsweise dürfen Erzeugnisse, deren Gehalt an bestimmten, als krebserzeugend eingestuften polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) einen vorgegebenen Grenzwert überschreitet, und die Teile enthalten, die bei normaler Verwendung mit der Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen, nicht mehr für die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

Produktspezifische Regelungen sind für die kosmetischen Mittel in der europäischen Kosmetik-Verordnung (Verordnung (EG) 1223/2009) festgelegt, die regelmäßig an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst wird. In der europäischen Kosmetik-Verordnung wird festgelegt, dass kosmetische Mittel für Verbraucherinnen und Verbrauchern sicher sein müssen. Die Verwendung von Stoffen, die die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbrauchern gefährden können, wird verboten. Für weitere Stoffe werden Bedingungen für deren Verwendung festgelegt. Auch die Kennzeichnung dieser Produkte ist in dieser Verordnung geregelt. Darüber hinaus müssen kosmetische Mittel ein genau festgelegtes Notifizierungsverfahren durchlaufen, bevor sie auf dem Markt bereitgestellt werden: Die für ein kosmetisches Mittel verantwortliche Person (meist Hersteller oder Einführer) muss bestimmte Informationen über das kosmetische Mittel (unter anderem zur Zusammensetzung) in ein zentrales Meldesystem bei der Europäischen Kommission einstellen, bevor sie das Produkt auf den Markt bringt.

Wer macht was?

Die Erarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und Mitwirkung an, sowie Umsetzung von EU-Recht obliegt im Bereich der Produktsicherheit den Bundesministerien.

  • Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist beispielsweise zuständig für Kosmetika, Tätowiermittel und Textilien.

Die nachgeordneten Bundesbehörden Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) übernehmen Aufgaben bezüglich der verbrauchernahen Produkte, wie zum Beispiel der kosmetischen Mittel und Tätowiermittel:

  • Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist Krisenmanagement-Behörde und koordiniert zum Beispiel Kontrollen und Untersuchungen im Rahmen eines Bundesweiten Überwachungsplans (BÜp). Dabei werden von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden ergänzend zu ihrer normalen Überwachungstätigkeit Schwerpunktuntersuchungen durchgeführt, wie zum Beispiel zu Weichmachern in Spielzeug. Die Erkenntnisse aus dem BÜp dienen der Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften. Ferner werden von den Marktüberwachungsbehörden auch Untersuchungen im Rahmen des Bundesweiten Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen durchgeführt. Das Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen der Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen. Es dient dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsentativer Proben. Die Ergebnisse dienen auch als Grundlage für die gesundheitliche Risikobewertung, für die das BfR zuständig ist.
  • Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) berät die Bundesregierung in Fragen der Risikobewertung verbrauchernaher Produkte. Darüber hinaus hat das BfR den gesetzlichen Auftrag die Öffentlichkeit über mögliche, identifizierte und bewertete Risiken zu informieren, die Stoffe und Produkte für die Verbraucherinnen und Verbraucher bergen können.

Europäisches Schnellwarnsystem – Safety Gate

Neben den allgemeinen Sicherheitsanforderungen hat die EU außerdem das Schnellwarnsystem Safety Gate eingeführt. In Safety Gate wird über alle Produkte informiert (außer Lebensmittel und Arzneimittel sowie medizinische Geräte), die eine ernste Gefahr für Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen.

Ist ein Produkt unsicher oder gefährlich, ergreift zunächst die zuständige nationale Behörde geeignete Maßnahmen. Gleichzeitig tauscht sich diese Behörde aber über das Meldesystem Safety Gate oder die Datenbank ICSMS auch mit den anderen Mitgliedstaaten aus. So können schnell europaweit Informationen über gefährliche Produkte ausgetauscht werden. Dazu zählen etwa EU-weite Produktrückrufe oder Vermarktungsverbote.

  • Die EU-Kommission veröffentlicht wöchentlich auf ihrer Internetseite eine Zusammenfassung der Produkte, die als gefährlich eingestuft sind. Hier können sich Verbraucherinnen und Verbraucher oder auch Händler, die Produkte verkaufen oder importieren wollen, informieren.

Öffentliche Warnung über lebensmittelwarnung.de

Über den Rückruf von oder die Warnung zu Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen in Deutschland können sich Verbraucherinnen und Verbraucher über die Internetseite www.lebensmittelwarnung.de informieren. Die Seite wird vom BVL und den Ländern betrieben. Auf dem Portal werden Hinweise der zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch die Unternehmen publiziert, wenn zum Beispiel der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel, ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann.

Unsere weiteren Themengebiete

Stand: 18.06.2024

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.