Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Öffentlichkeit wird im deutschen Rechtssystem die Möglichkeit eröffnet, sich bei umweltrechtlichen Zulassungsverfahren und beim Erlass bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme zu beteiligen. Es geht dabei um Beteiligungsrechte von einzelnen Personen, juristischen Personen sowie von Vereinigungen – etwa Umweltverbänden. Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung über geplante Vorhaben informiert und kann im Zulassungsverfahren Stellungnahmen abgeben, die bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind.
Beteiligungsrechte bestehen bei Verfahren zur Zulassung von allen Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen, die von den EU-Richtlinien über Industrieemissionen (IE-Richtlinie 2010/75/EU) und zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie 2011/92/EU) erfasst werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über die in Artikel 6 der Aarhus-Konvention geregelten Tätigkeiten war im deutschen Recht bereits seit langem weitgehend geregelt. Zur Umsetzung der Vorgaben der "zweiten Säule" der Aarhus-Konvention und der EU-Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung 2003/35/EG in Deutschland waren daher nur noch geringfügige Anpassungen durch das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9. Dezember 2006 erforderlich.
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