Beruflicher Strahlenschutz

Piloten im Cockpit und der Sonne entgegen

Der Schutz von Personen, die in ihrem Beruf eine Exposition gegenüber ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen erhalten können (berufliche Exposition), ist ein zentraler Bereich des Strahlenschutzrechts.

In sogenannten geplanten Expositionssituationen gibt es zahlreiche Sachverhalte, in denen Menschen aufgrund ihres Berufs verstärkt mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen in Kontakt kommen können. Beispiele sind etwa die Beschäftigten eines Atomkraftwerks genauso wie die Angestellten einer Arztpraxis oder einer Klinik, in der ein Röntgengerät genutzt wird oder in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, zum Beispiel im Bereich der Nuklearmedizin. Aber auch zum Beispiel Pilotinnen und Piloten sowie Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter sind während ihres Einsatzes an Bord eines Flugzeugs in erheblichem Umfang ionisierender, in diesem Fall kosmischer Strahlung ausgesetzt. Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle Beschäftigten mit einer beruflichen Exposition zu beachten sind (betriebliche Organisation des Strahlenschutzes sowie physikalische Strahlenschutzkontrolle), gibt es darüberhinausgehende, besondere Anforderungen zum Schutz beruflich exponierter Personen, die in erhöhtem Maße exponiert sein können (mit einer möglichen effektiven Dosis über 1 Millisievert im Kalenderjahr).

Aber auch in bestehenden Expositionssituationen, in denen Strahlung vorgefunden wird, ohne dass dies geplant oder vorgesehen war, gibt es Personen, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein können. Zu nennen sind hier etwa die an einem Radon-Arbeitsplatz Beschäftigten oder die bei der Sanierung einer radioaktiven Altlast eingesetzten Arbeitskräfte. Hier gelten die Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen bei geplanten Expositionssituationen großenteils entsprechend.

Grenzwerte für beruflich exponierte Personen

Zum Schutz der beruflich exponierten Personen sieht das Strahlenschutzrecht Grenzwerte vor, deren Einhaltung stets vom Strahlenschutzverantwortlichen, also zum Beispiel vom Arbeitgeber, zu gewährleisten ist. Grenzwerte sind Höchstwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Die zuständige Behörde kann nur unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beurteilenden Umständen höhere Expositionen zulassen.

Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen

Die Strahlenschutzverordnung (Paragraph 77 bis 81 StrlSchV) sieht zum Schutz der Gesundheit beruflich exponierter Personen eine ärztliche Überwachung durch Ärzte vor, die für diese Aufgabe von der zuständigen Landesbehörde ermächtigt werden.

Die Untersuchung ist unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzgegebenheiten und der damit verbundenen Belastungen und Beanspruchungen durchzuführen. Die Ärzte, die diese Untersuchungen und Beurteilungen vornehmen, müssen die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde für die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen besitzen. Ermächtigte Ärzte haben eigenständige Pflichten hinsichtlich ärztlicher Untersuchungen, Erteilen von Bescheinigungen und dem Führen der Gesundheitsakte.

Strahlenschutzregister

Daten über berufliche Expositionen, die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung erhoben werden, werden in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) eingerichteten Register, dem sogenannten Strahlenschutzregister, erfasst. Die Erfassung dient der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Kontrolle der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze. Darüber hinaus werden die gesammelten Daten herangezogen, um das Bestehen eines Anspruchs gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu prüfen. Auch zur wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes können die Daten genutzt werden. Die Regelungen zum Strahlenschutzregister finden sich in Paragraph 170 StrlSchG. Dort ist insbesondere geregelt, welche Daten im Strahlenschutzregister eingetragen und wem unter welchen Voraussetzungen Auskünfte daraus erteilt werden.

Zur eindeutigen Zuordnung der Eintragungen im Strahlenschutzregister vergibt das BfS für jede Person, für die Eintragungen vorgenommen werden, eine persönliche Kennnummer, die sogenannte SSR-Nummer ("Strahlenschutzregisternummer").

Für bestimmte Personen, die an verschiedenen Orten tätig sind und dort einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein können, gilt darüber hinaus die Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses, in den – neben der SSR-Nummer – alle relevanten Informationen zur erhaltenen Exposition der Person eingetragen werden müssen. Auf diese Weise kann insbesondere der Strahlenschutzverantwortliche eines fremden Kontrollbereichs die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen. Die Einzelheiten zur Registrierung eines Strahlenpasses und den erforderlichen Eintragungen ergeben sich aus Paragraph 174 StrlSchV sowie einer dazu gehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV Strahlenpass).

Stand: 11.03.2024

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