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Nach Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift legt fest, wie die nach § 174 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zuständige Behörde bei der Registrierung eines Strahlenpasses oder der Anerkennung eines ausländischen Strahlenpasses zu verfahren hat.
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält in der Anlage ein Muster für einen Strahlenpass im Sinne des § 174 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV. Inhalt und Form des Musters folgen der Mustervorlage für den Europäischen Strahlenpass.