Verordnungen zum Ende der Abfalleigenschaft
Durch die Europäische Abfallrahmenrichtlinie wird die Europäische Kommission ermächtigt, für bestimmte Abfallströme konkrete Regelungen zum Ende der jeweiligen Abfalleigenschaft zu erlassen.
Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft sollen die Recyclingmärkte stärken. Hierzu kann bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen das Ende der Abfalleigenschaft zu recycelnder Abfälle in der Wertschöpfungskette auf freiwilliger Basis erreicht werden. Entsprechend entfällt auch die Notwendigkeit der abfallrechtlichen Überwachung bereits zu diesem Zeitpunkt.
Um das Ende der Abfalleigenschaft vorzeitig erreichen zu können, müssen Abfälle nach Artikel 6 der Abfallrahmenrichtlinie ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und zudem allgemeine und spezifische Kriterien erfüllen. Allgemein muss
- der Stoff oder Gegenstand für bestimmte Zwecke verwendet werden
- ein Markt oder eine Nachfrage danach bestehen
- der Stoff oder Gegenstand bestimmte technische Anforderungen für bestimmte Zwecke erfüllen und
- die Verwendung des Stoffs oder Gegenstandes darf insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führen.
Diese allgemeinen Leitlinien wurden von der Kommission in Bezug auf bestimmte Abfallströme konkretisiert.
Erstmals wurde eine europäische Verordnung mit Regelungen zum "Ende der Abfalleigenschaft für Eisen- und Stahlschrotte sowie Aluminiumschrotte" (Ratsverordnung (EU) Nummer 333/2011) erlassen. Diese Verordnung gilt seit 9. Oktober 2011 und umfasst im Wesentlichen aufbereitungstechnische und stoffspezifische Kriterien als auch Anforderungen an ein betriebliches Qualitätsmanagementsystem der Erzeuger beziehungsweise der Lieferanten. Weitere Verordnungen wurden auch für bestimmte Arten von Bruchglas (Verordnung (EU) Nummer 1179/2012) sowie für Kupferschrotte (Verordnung (EU) Nummer 715/2013) erlassen.
Abfälle, die das Ende der Abfalleigenschaft erreichen sollen oder erreicht haben, sind nicht mit "Nebenprodukten" gemäß der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie zu verwechseln. Nebenprodukte können nur Stoffe oder Gegenstände sein, die in einem Herstellungsverfahren entstehen, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieser Stoffe beziehungsweise dieser Gegenstände ist, und die die in Artikel 5 der Abfallrahmenrichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen. Nebenprodukte haben zu keinem Zeitpunkt den Abfallstatus erreicht.