Verbrauchertipp
Wenn Sie Ihr Altfahrzeug entsorgen möchten beziehungsweise müssen, überlassen Sie es bitte ausschließlich einer gemäß Altfahrzeug-Verordnung anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb. Eine anderweitige Überlassung von Altfahrzeugen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Um sicherzustellen, dass Ihr Altfahrzeug unentgeltlich zurückgenommen wird, sollten Sie insbesondere Folgendes beachten:
- Ihrem Altfahrzeug dürfen keine Abfälle hinzugefügt werden,
- Ihr Altfahrzeug muss noch die wesentlichen Bauteile und Komponenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator und elektronische Steuergeräte für Fahrzeugfunktionen enthalten,
- Sie sollten Ihr Altfahrzeug entweder einer anerkannten Rücknahmestelle des jeweiligen Herstellers oder einem anerkannten Demontagebetrieb, der Teil des Rücknahmenetzes des jeweiligen Herstellers ist, überlassen.
Umgekehrt steht es allen anerkannten Annahme- und Rücknahmestellen und anerkannten Demontagebetrieben jedoch frei, Sie für die Überlassung Ihres Altfahrzeugs zu bezahlen. Dies ist auch abhängig von den jeweiligen Marktpreisen für gebrauchte Ersatzteile und Sekundärrohstoffe. Gegebenenfalls lohnt es sich also, für das eigene Altfahrzeug bei verschiedenen anerkannten Betrieben Preisangebote einzuholen.
Die Daten (unter anderem Adressen) aller anerkannter Demontagebetriebe sowie einzelner anerkannter Annahme- und Rücknahmestellen können Sie bei der "Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge" (GESA) der Bundesländer erfahren.
Meist handelt es sich bei den anerkannten Annahme- und Rücknahmestellen um Kfz-Werkstätten. Daten zu anerkannten Annahme- und Rücknahmestellen können Sie teilweise über die Internetseiten der Landesverbände des Kraftfahrzeuggewerbes erfahren. Die Internetseiten des ZDK (Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.) enthalten unter anderem eine Übersicht und Links zu allen Landesverbänden des Kraftfahrzeuggewerbes (Schnellzugang über das Suchwort "Verbandsstruktur").
Auch vom Hersteller beziehungsweise vom gewerblichen Importeur Ihres Altfahrzeugs können Sie Informationen über die von ihm in Ihrer Nähe eingerichteten anerkannten Rücknahmestellen erhalten. Daher lohnt sich ein Blick in die Internetseiten der Hersteller.
Bitte achten Sie bei der Überlassung Ihres Altfahrzeugs darauf, dass Sie einen Verwertungsnachweis (nach dem Muster in Anlage 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) erhalten, der für Sie kostenlos ist und auf den Sie einen Anspruch haben. Den Verwertungsnachweis benötigen Sie bei der Außerbetriebsetzung Ihres Altfahrzeugs. Die Außerbetriebsetzung eines Altfahrzeugs ohne Verwertungsnachweis ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann.