Stockholm Konvention

Ein Schwerpunkt der Arbeit des Bundesumweltministeriums im Bereich "Chemikalien" betrifft langlebige organische Schadstoffe (POPs). Diese sogenannten Persistenten Organischen Schadstoffe (englisch Persistent Organic Pollutants, POPs) verbleiben lange in der Umwelt, sind schwer abbaubar, reichern sich über Nahrungsketten an und können im Fettgewebe Konzentrationen erreichen, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche und tierische Gesundheit haben. POPs können sich über Luft- und Meeresströmungen weltweit verbreiten und belasten damit auch emissionsferne Regionen der Erde. POPs sind vor allem in arktischen Regionen und Gebirge zu finden, in die sie durch Luftströmungen eingetragen werden und sich wie in einer Kühlfalle ablagern. Umweltproben haben gezeigt, dass die kalten Polarregionen eine deutliche höhere Konzentration dieser Chemikalien in den verschiedenen Umweltmedien aufweisen.

Das Stockholmer Übereinkommens soll dieser Umweltgefahr mit weltweit geltenden Verbots- und Beschränkungsregelungen für POPs begegnen. Es trat am 17. Mai 2004 in Kraft und wurde von 184 Staaten ratifiziert.

POPs kommen in vielen Anwendungsbereichen von Chemikalien vor, zum Beispiel in Form von Pflanzenschutzmitteln oder Industriechemikalien. Ferner können sie unbeabsichtigt als Nebenprodukte aus Produktions- und Verbrennungsprozessen freigesetzt werden, wie zum Beispiel die hochgiftigen Dioxine und Furane. Die POP-Liste umfasst seit der elften Vertragsstaatenkonferenz zum Stockholmer Übereinkommen mit den drei neu aufgenommenen POPs Methoxychlor, Declorane Plus und UV 328 34 Chemikalien.

Ziel des Übereinkommens ist, die Freisetzung von POPs in die Umwelt zu vermeiden oder wenigstens zu vermindern durch Verbot oder Beschränkung von Produktion, Verwendung, Import und Export der POPs selbst sowie von Produkten, die POPs enthalten. Schließlich trifft es Regelungen zur Anwendung bestmöglicher Umwelttechniken.

Die Europäische Union setzt die Verpflichtungen des Stockholmer Übereinkommens durch die EU-Verordnung 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe um.

Diese Verordnung wird fortlaufend an den Stand der POP-Listungen gemäß des Stockholmer Übereinkommens angepasst.

Stand: 01.10.2024

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