Besonderer und strenger Artenschutz
Der "besondere" Artenschutz – und der "strenge" Artenschutz sind im Bundesnaturschutzgesetz (vergleiche 5. Kapitel / Abschnitt 3 ) und in der Bundesartenschutzverordnung vom 16.2.2005 geregelt. Hierbei ist in den Begriffsbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (vergleiche § 7 BNatSchG) bereits festgelegt, welche Tiere oder Pflanzen zu einer "besonders geschützten Art" gehören und was unter einer "streng geschützten Art" zu verstehen ist.
Welche Schutzmaßnahmen für besonders geschützte und streng geschützte Arten gelten, ist in den §§ 44 ff. des BNatSchG festgelegt. Dort finden sich die geltenden Vorschriften zu Zugriffsverboten, Besitzverboten und Vermarktungsverboten. Die Zugriffsverbote, wie zum Beispiel Tötungsverbote, Entnahmeverbote, Verletzungsverbote, gelten sowohl für besonders geschützte als auch für streng geschützte Arten. Für die streng geschützten Arten gilt darüber hinaus – im Rahmen der Zugriffsverbote – das Störungsverbot: Erhebliche Störungen streng geschützter Arten sind während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten zu unterlassen. Erhebliche Störungen liegen vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Die Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sind in § 45 BNatSchGenthalten. Der ab dem 13.03.2020 neu geltende § 45a des BNatSchG regelt speziell den Umgang mit der Art Wolf. In § 46werden Nachweispflichten für die Besitzer von lebenden oder toten Tieren und Pflanzen festgelegt. Bei streng geschützten Arten gelten diese auch für erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. § 47gestattet es den zuständigen Behörden– Tiere oder Pflanzen einzuziehen, sofern der berechtigte Besitz nicht nachgewiesen werden kann.
Weitere Vollzugsregelungen enthält die BArtSchV insbesondere auch in ihren weiteren Anhängen.