Einheitlicher Vogelschutz beschleunigt Modernisierung des Schienennetzes in Deutschland

12.02.2025
Sonnenuntergang auf der Eisenbahn und der Bahnhof
Ein Hemmschuh für die Elektrifizierung des Schienennetzes ist die deutschlandweit sehr unterschiedliche Anwendung des Artenschutzrechts, insbesondere mit Blick auf den Vogelschutz.

Bundeskabinett beschließt einheitliche Anwendung der Artenschutzregeln

Die Bundesregierung will die Umsetzung von Infrastrukturvorhaben beschleunigen. Ein Hemmschuh für die Elektrifizierung des Schienennetzes ist die deutschlandweit sehr unterschiedliche Anwendung des Artenschutzrechts, insbesondere mit Blick auf den Vogelschutz. Hierbei soll künftig das europäische Artenschutzrecht bundesweit einheitlicher angewendet werden. So kann die Elektrifizierung von Bahnstrecken zügiger und mit weniger Verwaltungsaufwand umgesetzt werden. Dazu hat das Bundeskabinett heute die erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Artenschutz beschlossen. Das Vorhaben ist Teil des Beschleunigungspakts zwischen Bund und Ländern.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: "Unsere Ziele für den Klimaschutz im Verkehr erreichen wir nur mit einer modernen, klimafreundlichen Bahn. Noch fahren nicht überall in Deutschland Züge mit Elektromotor. Auf den noch nicht elektrifizierten Strecken kommen derzeit fast ausschließlich konventionelle Schienenfahrzeuge mit Dieselmotor zum Einsatz. Elektrisch angetriebene Züge sind vor allem leiser und stoßen weniger CO2 aus. Die nötige Elektrifizierung des Schienennetzes wird häufig von unterschiedlichen Vorgaben ausgebremst. Durch die Einführung von einheitlichen Artenschutzstandards ermöglichen wir eine schnellere Modernisierung des Schienennetzes auf hohem Artenschutzniveau."

Die heute beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift schafft bundesweite Standards für Vogelschutzmaßnahmen. Sie gelten bei der Ausstattung von bestehenden Eisenbahnstrecken mit Oberleitungen und deren Erneuerung. Die einheitliche Anwendung des Artenschutzes soll die Elektrifizierung von Schienenstrecken beschleunigen und mit weniger Verwaltungsaufwand bundeseinheitlich ausrichten. So wird der im Koalitionsvertrag vereinbarten Steigerung des Elektrifizierungsgrads von Bahnstrecken und damit der Stärkung des klimafreundlichen Verkehrsträgers "Schiene" und gleichzeitig dem Naturschutz Rechnung getragen.

Bei der Genehmigung von Elektrifizierungsmaßnahmen an bestehenden Eisenbahnstrecken treten häufig Zielkonflikte mit dem Schutz wildlebender Vogelarten auf. Denn nicht vogelsicher ausgebaute Oberleitungsanlagen der Eisenbahnen stellen eine Gefahrenquelle für Vögel durch Leitungskollisionen und Stromschlag (Elektrokution) dar. Die Verletzung und Tötung wildlebender Vögel ist europaweit verboten. Die durch Vögel verursachten Kurzschlüsse an Oberleitungsanlagen führen zu Beschädigungen der Oberleitungsanlagen und damit zu Störungen des Zugbetriebes.

Der Erlass dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift erfolgt auf Grundlage des § 54 Absatz 12 Nummer 4 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der durch das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) eingeführt wurde und am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift wurde in Umsetzung der von der Bundesregierung am 3. Mai 2023 beschlossenen Eckpunkte zur Beschleunigung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur über Standardisierungen in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erstellt und setzt gleichzeitig eine Vorgabe des Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung um. Die heute beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Weitere Standardisierungen unter anderem für den einheitlichen Schutz von Zaun- und Mauereidechsen an bestehenden Bahnstrecken sind in Vorbereitung. Auch sie sollen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur beitragen, ohne den Schutz der betroffenen Arten zu schwächen.

12.02.2025 | Pressemitteilung Nr. 012/25 | Naturschutz
https://www.bmuv.de/PM11285
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