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Neue Klärschlammverordnung in Kraft
Die bisher geltende Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 regelt ergänzend zu den Vorgaben der Düngemittelverordnung (DüMV) insbesondere schadstoffseitige Anforderungen an die Verwertung von Klärschlämmen zu Düngezwecken auf landwirtschaftlich genutzten Böden. Zudem gibt die Verordnung vor, dass eine Klärschlammaufbringung mengenmäßig zu begrenzen und insbesondere auf Anbauflächen für Gemüse und Obst, auf Dauergrünland und in bestimmten Wasserschutzgebieten gänzlich unzulässig ist. Zur Gewährleistung der uneingeschränkten Nutzbarkeit der für eine Klärschlammaufbringung vorgesehenen Böden sieht die Verordnung regelmäßige Schadstoffuntersuchungen dieser Böden vor und normiert diesbezügliche Schadstoffgrenzwerte, die bei einer Klärschlammaufbringung nicht überschritten werden dürfen.
Um den Zielen eines nachhaltigen Umwelt- und Ressourcenschutzes stärker als bisher gerecht zu werden, werden mit der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung die bisher geltenden Anforderungen an die bodenbezogene Klärschlammverwertung verschärft sowie der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf Maßnahmen des Landschaftsbaus ausgedehnt. Als zentrales Element sieht die Verordnung erstmals umfassende Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen vor, die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammverbrennungsanlagen spätestens ab dem Jahr 2029 zu beachten haben: Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor greift in den Fällen, in denen der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist. Die Verordnung gibt keine bestimmte Technologie zur Phosphorrückgewinnung vor, sondern lässt genügend Spielraum für den Einsatz oder die Entwicklung innovativer Rückgewinnungsverfahren. Ausnahmen von der Rückgewinnungspflicht bestehen lediglich bei Klärschlämmen mit niedrigen Phosphorgehalten (weniger als 20 Gramm Phosphor je Kilogramm Klärschlamm (Trockenmasse)).
Anstelle einer Phosphorrückgewinnung ist die derzeit praktizierte bodenbezogene Verwertung ab dem Jahr 2029 nur noch von Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 100.000 Einwohnerwerten und ab dem Jahr 2032 nur noch von Klärschlämmen aus Anlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten zulässig. Dies trägt den Besonderheiten ländlich geprägter Regionen Rechnung. Die Verordnung eröffnet zudem die Möglichkeit, die bodenbezogene Verwertung auf der Basis einer freiwilligen Qualitätssicherung vorzunehmen, die die behördliche Überwachung flankiert.
Mit der Novelle der Klärschlammverordnung erfolgt im Lichte des Koalitionsvertrags für die 18. Legislaturperiode ("Wir werden die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken beenden und Phosphor und andere Nährstoffe zurückgewinnen") eine Neuausrichtung der Klärschlammverwertung in Deutschland. Die Verordnung verfolgt insbesondere das Ziel, die wertgebenden Bestandteile des Klärschlamms (Phosphor) umfassender als bisher wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen und gleichzeitig die herkömmliche bodenbezogene Klärschlammverwertung zum Zweck einer weiteren Verringerung des Schadstoffeintrags in den Boden deutlich einzuschränken.
Das Bundeskabinett hatte am 18. Januar 2017 die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (Neufassung der Klärschlammverordnung) beschlossen. Nachdem der Deutsche Bundestag dem Verordnungsentwurf am 9. März 2017 zugestimmt hatte, stimmte der Bundesrat am 12. Mai 2017 nach Maßgabe von Änderungen zu.
Das Bundeskabinett am 24. Mai 2017 und der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2017 hatten den Maßgaben des Bundesrats vom 12. Mai 2017 zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Verordnungsentwurf zugestimmt. Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27. September 2017 ist am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten.