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Auslegungshilfe
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Mit Paragraf 15 Absatz 4 der neuen Klärschlammverordnung wurde das Verbot des Auf- oder Einbringens eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs und Klärschlammkomposts auf oder in landwirtschaftlich genutzte Böden eingeführt, sofern der Klärschlamm – auch als Bestandteil eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts – aus der Behandlung von Abwässern aus der industriellen Kartoffelverarbeitung anfällt. Das Verbot dient – flankierend zu anderen Maßnahmen zur Unterbindung der Ausbreitung von Krankheitserregern in bestehende oder künftig geplante Kartoffelanbauflächen – dazu, den Infektionsdruck zu reduzieren. Im Vordergrund stehen dabei die Erreger des Kartoffelkrebses sowie die Kartoffelzystennematoden.
Das BMUB hat zu der Vorschrift eine mit dem BMEL abgestimmte Auslegungshilfe entwickelt, die einen Überblick über den Hintergrund, den Inhalt und den Anwendungsbereich des Verbots gibt.