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- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 26. BImSchG - 26. BImSchVVwV (PDF extern, 1,4 MB) externer Link öffnet in neuem Fenster: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 26. BImSchG - 26. BImSchVVwV (PDF extern, 1,4 MB)
Ziele der Änderung der 26. BImSchV:
- bessere Verzahnung mit den telekommunikationsrechtlichen Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV);
- Ausweitung des Anwendungsbereichs auf private und hoheitlich betriebene Funkanlagen sowie auf den bisher ungeregelten Bereich der Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) als neue Technologie beim Ausbau der Stromnetze,
- Berücksichtigung der 2010 überarbeiteten Grenzwertempfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP),
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV)
- Erstellung einer Vorsorgeregelung für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen
Am 20. Januar 2016 hat die Bundesregierung die von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorgelegte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) beschlossen.