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Änderungsverordnungstext
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Mit der Novelle wird zum einen der Anwendungsbereich der Verordnung auf alle Frequenzbereiche erweitert. Erfasst wird damit auch die sich entwickelnde Technologie der Hochspannungsgleichstromübertragung. Die Beschränkung der Regelung auf gewerblich betriebene Anlagen entfällt. Damit fällt künftig auch der Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Anlagen) unter die Grenzwertanforderungen der Verordnung.
Zum anderen soll beim Bau neuer Stromtrassen künftig die Überspannung von Wohngebäuden untersagt werden. Ebenso ist in der Verordnung festgelegt, dass auch beim Ausbau der Stromnetze elektrische und magnetische Felder zu mindern sind. Näheres soll in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelt werden.
Mit der Novelle wird eine ausgewogene Regelung zum Schutz und zur Vorsorge vor gesundheitlichen Auswirkungen nichtionisierender Strahlung geschaffen. Diese Regelung flankiert den zügigen Ausbau der Übertragungsnetze im Hoch- und Höchstspannungsbereich. Vorsorgender Gesundheitsschutz mit Augenmaß führt insgesamt zu einer Verbesserung des Strahlenschutzes und dadurch zu einer höheren Akzeptanz des Netzausbaus durch die Bevölkerung vor Ort, ohne die Kosten des Netzausbaus und damit die Stromkosten weiter in die Höhe zu treiben.
Die Verordnung wird nun dem Deutschen Bundestag und anschließend dem Bundesrat zugeleitet.
Die Exposition mit elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern ist in der heutigen Umwelt infolge der Nutzung moderner Technologien nahezu allgegenwärtig. So nutzen drahtlose Informations- und Kommunikationsverfahren zur Datenübertragung hochfrequente elektromagnetische Felder. Jegliche Weiterleitung elektrischer Energie ist mit niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern verbunden. Seit inzwischen über 15 Jahren gilt für diese Anlagen die bislang unveränderte Verordnung über elektromagnetische Felder, die 26. BImSchV (26. Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz).