26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verordnung über elektromagnetische Felder

Verordnungen | 26. BImSchV

Ziele der Änderung der 26. BImSchV:

  • bessere Verzahnung mit den telekommunikationsrechtlichen Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV);
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs auf private und hoheitlich betriebene Funkanlagen sowie auf den bisher ungeregelten Bereich der Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) als neue Technologie beim Ausbau der Stromnetze,
  • Berücksichtigung der 2010 überarbeiteten Grenzwertempfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP),
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV)
  • Erstellung einer Vorsorgeregelung für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen

Am 20. Januar 2016 hat die Bundesregierung die von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorgelegte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) beschlossen.

Aktualisierungsdatum: 20.01.2017

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