II EU-Produktsicherheitsverordnung – Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
FAQs
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Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne der Verordnung sind alle natürlichen Personen, die Produkte erwerben oder nutzen, und damit keine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Tätigkeit verfolgen.
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Verbraucherprodukte sind in Artikel 3 Nr. 1 der EU-ProdSVO definiert. Kurz gesagt sind es alle Gegenstände, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von diesen benutzt werden, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Der Begriff Gegenstand ist insoweit weit zu verstehen, sodass hierunter etwa auch Software, wie beispielsweise Apps, erfasst werden.
In den FAQ wird der Begriff "Produkte" verwendet.
Stand:
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Die allgemeine EU-ProdSVO gilt nach Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich nicht für folgende Produkte:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
- Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
- Antiquitäten sind nach Art. 3 Nr. 28 beispielsweise Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen. Ob es sich bei dem jeweiligen Produkt um eine Antiquität handelt, ist im Einzelfall zu ermitteln.
Die EU-ProdSVO findet grundsätzlich auch dann keine Anwendung sofern andere produktspezifische Vorschriften der EU, sog. Harmonisierungsvorschriften, vorrangig sind. Beispielsweise sind Spielzeug oder kosmetische Mittel in gesonderten Vorschriften geregelt.
Aber das bedeutet nicht, dass die EU-ProdSVO auf diese bereits regulierten Produkte überhaupt nicht angewendet wird. Hinsichtlich der sog. Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU findet die EU-ProdSVO auch auf solche Risiken Anwendung, die nicht bereits von den Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst sind. Zudem finden auf diese Produkte auch die Vorschriften in Kapitel III Abschnitt 2 und Kapitel IV Anwendung. In diesen Vorschriften stehen die Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz bzw. bei Unfällen, die Möglichkeit zur Information in elektronischer Form sowie die Pflichten von Online-Marktplätzen.
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Nein.
Die EU-ProdSVO gilt nicht für sogenannte B2B-Produkte. Dies sind Produkte, die ausschließlich zwischen Unternehmen ohne Beteiligung von Verbraucherinnen und Verbraucher gehandelt werden und die nicht für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von diesen benutzt werden. Auf diese B2B-Produkte findet weiterhin das nationale Produktsicherheitsgesetz Anwendung. Sie können zudem – je nach Produkt – bestimmten Harmonisierungsvorschriften der EU unterliegen.
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Ja.
Die Verordnung und damit die dort enthaltenen Pflichten gelten auch für gebrauchte Produkte. Allerdings nur solange die Veräußerung der gebrauchten Produkte durch einen Wirtschaftsakteur geschieht. Dahingengen greifen die Vorschriften der Verordnung nicht, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher gebrauchte Produkte anbieten. Es sei denn, sie bieten die gebrauchten Produkte online an und treten in diesem Zusammenhang als Wirtschaftsakteur auf.
Stand:
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Die EU-ProdSVO findet auch Anwendung auf reparierte und wiederaufgearbeitet Produkte. Davon ausgenommen sind aber Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
Stand:
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Für Produkte die vor der Anwendung der EU-ProdSVO in den Verkehr gebracht wurden, gilt Artikel 51. Danach dürfen die Mitgliedsstaaten das Bereitstellen von Produkten, die unter die bisherige allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie fallen, und mit dieser konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, nicht verhindern.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Produkte, die zwar vor dem 13. Dezember 2024 hergestellt worden sind, aber erst danach auf dem Markt bereitgestellt werden, unter die neue EU-ProdSVO fallen und deshalb die darin festgelegten Anforderungen erfüllen müssen.
Stand:
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Das allgemeine Sicherheitsgebot verpflichtet Wirtschaftsakteure dazu, nur Produkte auf dem Markt bereitzustellen oder in Verkehr zu bringen, die sicher sind (Artikel 5).
Stand:
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Produkte müssen – wie bereits nach der bisherigen Rechtslage – sicher sein. In Artikel 6 der EU-ProdSVO wurden jedoch neue Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten verankert. Insoweit sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- die Eigenschaften des Produkts (unter anderem seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, die Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisung für den Zusammenbau sowie gegebenenfalls seine Installation, Verwendung und Wartung),
- seine Einwirkung auf andere Produkte sowie die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt,
- die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung einschließlich der Alterskennzeichnung, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für die sichere Verwendung und Entsorgung,
- die Schutzbedürftigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die das Produkt verwenden, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit,
- das Erscheinungsbild des Produkts , wenn es den Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt anders zu verwenden als vorgesehen (zum Beispiel Aussehen und Farbe des Produktes ähnelt einem Lebensmittel und kann zum Beispiel von Kindern leicht damit verwechselt werden)
- die Cybersicherheitsmerkmale, sofern die Art des Produktes dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts.
Stand: