Hochwasserschutzgesetz
FAQs
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Hochwasser und starker, tagelanger Regen werden durch die Klimakrise häufiger und extremer. Das hat immer öfter dramatische Konsequenzen für die Menschen in den betroffenen Regionen. Extremes Hochwasser ist längst kein Jahrhundertereignis mehr. Um im Falle eines Hochwassers die Schäden möglichst gering zu halten, brauchen wir starke Deiche, funktionierende Rückhaltesysteme und einen gut ausgestatteten Katastrophenschutz. Zur Vorsorge brauchen wir mehr intakte Natur, mehr Raum für Flüsse und für den Wasserrückhalt und natürliche Überschwemmungsflächen. Eine verantwortungsvolle Politik muss auf diese Veränderung reagieren. Wir müssen konsequenter Vorsorge treffen und den Hochwasserschutz verbessern. Dafür legt das Bundesumweltministerium ein neues Hochwasserschutzgesetz (Hochwasserschutzgesetz III) vor.
Stand:
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Das neue Hochwasserschutzgesetz (HWSG III) verbessert die bestehenden Regelungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz im Wasserhaushaltsgesetz, zum Beispiel durch eine stärkere Verankerung wichtiger Belange des Hochwasserschutzes bei der kommunalen Bauleitplanung. Es schafft außerdem neue Instrumente, zum Beispiel die erstmalig gesetzliche Verankerung der wichtigen Starkregenvorsorge. Das Wissen, wo Gefahren durch Starkregenereignisse entstehen und für Menschen bedrohlich werden können, hilft dabei, bessere Eigenvorsorge und kommunale Vorsorge treffen zu können. Gemeinden sollen dazu künftig örtliche Konzepte für die Vorsorge und das Management von Starkregen erarbeiten, um Risiken zu senken und die Bevölkerung vor Ort zu schützen. Auch Infrastruktur soll durch konkrete Anforderungen zum Hochwasserschutz sicherer werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass bei Brücken ein größerer Abstand zur Wasseroberfläche gewahrt werden muss. Damit wird die Gefahr, dass Treibgut hängen bleibt und Wasser sich an Brücken aufstaut, verringert.
Stand:
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Die Finanzierung von Hochwasserschutz (und Küstenschutz) erfolgt wie bisher auch überwiegend durch Bund und Länder. Auf Bundesebene ist die Förderung über die sogenannte Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung von Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) angelegt.
Für die Stauanlagen und Rückhaltebecken sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Hier erfolgt keine gesonderte, über vorhandene Regelungen hinausgehende Förderung durch den Bund. Bereits bestehende Instrumente wie die GAK können weiter genutzt werden.
Stand:
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Mit dem HWSG III werden im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehende Regelungen ergänzt, Lücken geschlossen und insgesamt der Hochwasserschutz weiter verbessert mit Aspekten, die in den Gesetzgebungsprozessen des Bundes zum Hochwasserschutz in den Jahren 2005 und 2017 bisher nicht berücksichtigt wurden. Dass die Auswirkungen des Klimawandels auch beim Hochwasserschutz zu berücksichtigen sind, ist spätestens mit dem Hochwasser 2021 in den Vordergrund getreten. Die Bundesregierung trägt auch jenseits des Wasserhaushaltgesetzes dafür Sorge, dass Infrastruktur in von Hochwasser betroffenen Gebieten sowie auch an anderen Orten, besser auf die Folgen der Klimakrise vorbereitet wird. Dies wird im Bundes-Klimaanpassungsgesetz geregelt, das am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, in der deutschen Anpassungsstrategie DAS und in der aktuellen Novelle des Baugesetzbuchs durch das BMWSB.
Stand:
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Das neue HWSG III sieht eine Regelung zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Deich- und Dammbauten sowie Bauten des Küstenschutzes vor. Wird ein Planfeststellungsbeschluss beklagt, so wird in der Regel die sofortige Vollziehung beantragt, um dennoch weitere Schritte wie das Vergabeverfahren für unbeklagte Bereiche fortsetzen zu können. Ein Antrag im verwaltungsrechtlichen einstweiligen Rechtsschutz, mit dem das Genehmigungsverfahren bis zu einer gerichtlichen Klärung und auch die sofortige Vollziehung in der Regel erst einmal gestoppt wird, kann künftig nur noch innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. Bisher konnte praktisch jederzeit einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden. Damit bestand Rechtsunsicherheit für den Vorhabenträger. Mit dieser Änderung kann zukünftig rechtssicherer das weitere Vergabeverfahren – zumindest für unbeklagte Abschnitte – fortgeführt werden.
Stand:
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Der Gesetzgebungsprozess ist ein förmliches Verfahren, in dem verschiedene Verfahrensschritte eingehalten werden müssen. Das HWSG ist ein sogenanntes Zustimmungsgesetz, das heißt nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen. Nach dem Zeitplan für das HWSG könnte es voraussichtlich im Sommer 2025 in Kraft treten, vorbehaltlich der Entscheidungen des Bundestags und des Bundesrats.
Stand:
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Das nationale Hochwasserschutzprogramm (NHWSP) ist kein Gesetz, sondern ein Maßnahmenprogramm. Das gemeinsam von Bund und Ländern beschlossene Programm zielt auf die Umsetzung von zahlreichen überregional wirksamen Maßnahmen. Die raumgebenden Maßnahmen darin werden in besonderem Maße vom Bund gefördert, zunächst bis einschließlich 2023 über einen gesonderten Sonderrahmenplan, seit 2024 über einen eigenen Förderbereich in der GAK.
Jede umgesetzte Maßnahme des NHWSP stärkt in der konkreten Situation die Vorsorge gegen Hochwasser. Sei es durch die Deichrückverlegungen, welche den Gewässern wieder Überschwemmungsflächen zurückgeben, sei es durch die gesteuerten Hochwasserrückhalteräume und Flutpolder, welche vor allem bei Extremhochwasser die Abflussscheitel kappen und dieser Hochwassermenge Raum verschaffen, sei es durch die Schwachstellenbeseitigungen, welche zum Beispiel vorhandene Deiche stärken, an Stellen, wo keine Rückverlegung möglich ist.
Stand:
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Das neue Gesetz sieht neue Vorgaben in Überschwemmungsgebieten vor, um künftige Hochwasserschäden zu mindern oder bestenfalls sogar ganz zu vermeiden. Die Regelung betrifft dabei allerdings lediglich Gebäude mit gravierenden Mängeln. Konkret geht es darum, dass bei Instandsetzungen baulicher Anlagen – also auch Wohngebäuden – im Überschwemmungsgebiet die gleichen Anforderungen zu beachten sind wie bei Errichtung und Erweiterung solcher Anlagen. Nicht betroffen sind hingegen Instandsetzungsmaßnahmen, die der laufenden Aufrechterhaltung des mangelfreien Gebäudezustandes dient (zum Beispiel Putzausbesserung, Anstrich et cetera). Investitionen in eine hochwasserangepasste Bauweise im Überschwemmungsgebiet können zwar im Einzelfall zunächst zusätzliche Kosten verursachen, langfristig können hohe Kosten im Schadensfall verhindert werden und tragen so zur Kosteneinsparung bei. Auch außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist es durchaus sinnvoll, in zum Beispiel von Starkregenüberflutung gefährdeten Gebieten eine hochwasserangepasste Bauweise zu wählen.
Stand:
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Der Entwurf der Bundesregierung zum neuen Hochwasserschutzgesetz enthält keine derartigen Regelungen.
Stand:
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Schon nach geltendem Recht steht die Neuerrichtung zerstörter baulicher Anlagen unter Genehmigungsvorbehalt. Wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen, kann also eine zerstörte bauliche Anlage auch nicht wieder neu errichtet werden. Mit der Festsetzung besonderer Gefahrenbereiche innerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete ist die Entscheidung verbunden, dass innerhalb dieser Gebiete nicht neu gebaut werden kann. In diesen Fällen liegt auch kein Baurecht vor.
Stand:
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Starkregenvorsorge ist in Deutschland in erster Linie Aufgabe der Länder und Gemeinden. Dementsprechend ist die neue Regelung im HWSG zur Starkregenvorsorge als Aufgabe der Länder ausgestaltet, die Umsetzung sicherzustellen. Nach dem sogenannten Konnexitätsprinzip bedeutet das, dass die Länder auch die Finanzierung sicherstellen. Im Gegenzug bestimmen die Länder die Einzelheiten der Umsetzung.
Es gibt zudem einzelne Förderprogramme des Bundes für Modellvorhaben und ähnliches.
Stand:
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Und erhalten natürliche Hochwasserschutzmaßnahmen Vorrang vor technischen wie Rückhaltebecken oder reiner Deicherhöhung?
Das neue Hochwasserschutzgesetz bringt keine Änderung hinsichtlich der Auswahl oder Reihung der geeigneten Hochwasserschutzmaßnahmen mit sich. Bei Deichsanierungen beispielsweise muss ohnehin schon jetzt als erstes geprüft werden, ob eine Deichrückverlegung, die im Falle eines Hochwassers zu mehr Überschwemmungsfläche und damit zu weniger Schäden führt, möglich ist. Das WHG regelt auch, dass frühere Überschwemmungsgebiete (also auch "hinter" den Deichen), die als Rückhalteflächen geeignet sind, soweit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
Insgesamt benötigen wir in der dicht besiedelten Landschaft Deutschlands sowohl natürlichen Hochwasserschutz – sprich Flächen, auf denen sich Hochwasser ausbreiten kann –, Deiche und Dämme, die dahinterliegende Gebiete schützen und Flutpolder oder Hochwasserrückhaltebecken, welche gesteuert vor allem der Scheitelkappung dienen. Die Flächen zwischen Deich und Gewässer können durch Auenrenaturierung zusätzlich aufgewertet werden und bieten darüber hinaus einen einzigartigen Lebensraum für zahlreiche Arten. Ergänzend bringen Waldschutz, Moorschutz und Entsiegelung weiteren wichtigen Wasserrückhalt in der Fläche.
Stand: