Wie funktioniert das Rückgabesystem für Getränkeverpackungen (Mehrweg und Einweg)?
FAQJetzige Rechtslage
Einwegflaschen aus Kunststoff und sämtliche Getränkedosen unterliegen nahezu immer der Einwegpfandpflicht. Vertreiber von mit Getränken befüllten Einwegverpackungen, für welche die Pfandpflicht gilt, sind verpflichtet, restentleerte Einwegverpackungen von Getränken unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Diese Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf Einwegverpackungen der jeweiligen Materialarten, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Lediglich für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen der Marken, die sie in ihrem Sortiment führen. Die Rücknahme erfolgt typischerweise im Automaten.
Daneben gibt es für Getränke in Mehrwegverpackungen ebenfalls eine Rücknahmepflicht. Die aktuelle gesetzliche Grundlage für die Rücknahme von Mehrwegverpackungen ergibt sich aus § 15 Absatz 1 Nummer 5 VerpackG. Diese verpflichtet die Hersteller und Vertreiber von Mehrwegverpackungen, die entleerten Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten zurückzunehmen. Das heißt, wenn sich zum Beispiel die Flaschen in der Form unterscheiden, müssen sie nur von Vertreibern zurückgenommen werden, die entsprechende Flaschen verkaufen. Flaschen der gleichen Form, bei denen sich lediglich das Etikett unterscheidet, müssen dagegen von jedem Vertreiber zurückgenommen werden, der Flaschen der entsprechenden Form vertreibt. Vertreiber, die Verpackungen an Endverbraucher abgeben, sogenannte Letztvertreiber, müssen nur solche Verpackungen zurücknehmen, die von Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Mit der Rücknahme ist der Letztvertreiber verpflichtet, ein gegebenenfalls gezahltes Pfand zu erstatten.
Diese Regelungen gelten nicht nur für Getränkeflaschen, sondern auch für andere Mehrwegverpackungen wie beispielsweise Milchprodukte oder Becher und Lebensmittelbehälter aus dem To-Go-Bereich.
Zukünftige Rechtslage
Die EU-Verpackungsverordnung, die voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten wird, wird Änderungen im Bereich der Mehrweggetränkeverpackungen zu Folge haben. Die Verordnung sieht verpflichtend vor, dass ab 2030 grundsätzlich alle Letztvertreiber – also typischerweise der Einzelhandel – die eine Verkaufsfläche von über 100 m2 haben, zehn Prozent der angebotenen Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten müssen. Einzelne Getränkearten wie zum Beispiel Wein oder Spirituosen sind von dieser Pflicht ausgenommen. Entsprechend der bereits in Deutschland etablierten Regelung müssen die Letztvertreiber auch nach den Regeln der EU-Verpackungsverordnung alle Getränkeverpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten zurücknehmen und ein gegebenenfalls gezahltes Pfand erstatten.
Europäisches Recht über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Einweg und Mehrweg
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